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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.10.2004 22:44
Beim gemeinschaftlichen Eigentum muss zwischen Miteigentum oder Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum unterschieden werden.
Was ist damit gemeint?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2004 21:47
Eine Erbengemeinschaft erhält das Grundstück als Gemeinschaftseigentum (Gesamthandeigentum).
Price
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.10.2004 16:11
Bruchteilseigentum hast du bei einem MehrfamilienHaus mit mehreren Besitzern!
Hausbesitzer von Haus A hat somit ein Teileigentum am Grundstück und Hausbesitzer von Haus B ein Teileigentum...

--------------------------------------------------
"Träume nicht dein Leben,
Lebe deinen Traum"

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2004 18:45
oder bei Eigentumswohnungen
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2004 18:50
Wohneigentum = wohnwirtschaftl. genutzte Immobilie

Teileigentum = gewerbl. oder teilw. gewerbl. genutzte Immobilie

Miteigentum(-santeil) = dasselbe wie Bruchteilseigentum, zumeist bei Wohnblocks o.ä., bei dem z.B. 350/10000 einem Besitzer gehören.

gemeinschaftl. Eigentum = z.B. bei Ehegatten "je zur ideelen Hälfte", d.h. beide sind im GB Abt.I eingetragen

Gesamthandseigentum = wie beschrieben z.B. bei Erbengemeinschaften, die darüber nur gemeinschaftlich verfügen können.

Schönen Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2004 19:04
Nur wenn die Eheleute im Ehevertrag die eheliche Gütergemeinschaft vor dem Notar vereinbart haben, werden sie auch im Grundbuch als gemeinschaftliche Eigentümer eingetragen.
Leider meinen die einen, dass die Eheleute in diesem Fall Bruchteilseigentum haben, während die anderen der Meinung sind, dass sie gemeinschaftliches Eigentum haben.
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2004 11:43
"Nur wenn die Eheleute im Ehevertrag die eheliche Gütergemeinschaft vor dem Notar vereinbart haben, werden sie auch im Grundbuch als gemeinschaftliche Eigentümer eingetragen."

Warum das denn?
Wenn ich eine Zugewinngemeinschaft habe und mir zusammen mit meiner Frau ein Haus kaufe, ist ebenfalls jeder Eigentümer dieses Hauses.
Genauso, wenn ich mir mit einem Freund ein Haus kaufen würde.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2004 14:24
Nun stellt sich die Frage, sind dann die Eheleute Bruchteilseigentümer oder Gesamthandeigentümer?
MandyN
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2004 14:28
Bin mir nicht sicher, aber ich schätze, dass Eheleute in dem Fall Gesamthandeigentümer sind.

Es kann doch dann nicht einfach einer von beiden das Haus verkaufen oder??? (lang, lang ist´s her...................................)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2004 14:32 - Geaendert am: 26.10.2004 14:45
Wenn die Eheleute eine BGB- Gesellschaft bilden, dann ist es Gesamthandeigentum.


Da bei Bruchteilseigentum jeder nur einen fiktiven Anteil hat, kann man den fiktiven Anteil verkaufen. Nur wer wird so etwas kaufen?
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2004 15:48
Klar, jedem Ehepartner gehört dann ein ideeller Anteil am Haus. Das man diesen praktisch nicht verkaufen kann ist klar. Deswegen wird auch keine Bank solch ein Bauwerk beleihen ohne Zustimmung aller Eigentümer :)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2004 19:46
Merkmal der (bloßen) Bruchteilsgemeinschaft ist, dass die jeweiligen Mitglieder lediglich als Gruppe von Einzelpersonen ihre gemeinsamen Interessen an dem in Miteigentum stehenden Gegenstand wahrnehmen, jedoch darüber hinaus keinen weitergehenden Zweck – wie etwa bei einer Gesellschaft – verfolgen. Daher spricht man auch von einer Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft. Damit unterscheidet sie sich von der Gesamthandsgemeinschaft, die beispielsweise zwischen Miterben oder Mitgliedern einer Personengesellschaft besteht; hier gelten grundsätzlich andere Rechtsvorschriften.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2006 11:25
Weitere Informationen unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bruchteilseigentum
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2006 11:41 - Geaendert am: 28.09.2006 11:41
Steht in Abteilung I kein Bruchteilsverhältnis und sind mehrere Personen angegeben, liegt eine Gesamthandgemeinschaft vor, beispielsweise eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
 

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