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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

haftung bei mastercard
 
verenchen
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.09.2004 16:55
hey,
ich muss euch nochmal nerven....
in der ZWP vom frühjahr 2003 aufgabe 51 geht es um die haftung eines kunden bei verlust seiner mastercard.
angeblich ist lösung B richtig: bei ordnungsgemäßer aufbewahrung und sofortiger anzeige nach verlust der mastercard haftet der kunde mit max. 50,00€

ich bin aber der meinung, dass lösung E richtig ist: der kunde trägt entstandene schäden bis zur kartensperre in voller höhe und danach ist sein risiko auf 50, 00 € begrenzt...

warum sollte das nicht richtig sein? lösung B beinhaltet doch nicht automatisch eine sperrung der karte. oder ist das bei der anzeige bei der polizei so, dass die karte dann auch gesperrt wird???

wäre lieb, wenn ihr mir nochmal helfen könntet... danke:-)
MandyN
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2004 17:04
ich schätze, mit "anzeige" ist gemeint, dass der kunde dem KI anzeigt, dass seine karte verloren gegangen oder gestohlen worden ist.

ich denke, kaum ein kunde rennt deshalb zur polizei sondern ruft sofort die nummer der sperrhotline an oder geht in die filiale, wenn sie geöffnet hat.
florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2004 17:28
Man haftet bis 50,- Euro. Nachdem man den Verlust der Karte bei der Bank gemeldet (angezeigt hat), ist man für dann evtl entstehenden Schaden aus der Haftung heraus.
MandyN
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2004 17:34
sach ich doch ;-)
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.09.2004 18:58
Man haftet generell nur bis zu einem Schaden i.d.H.v. 50,-€, außer es liegt "grobe Fahrlässigkeit" vor (PIN auf Karte notiert o.ä.). Dann haftet der Kunde unbegrenzt.

Mit Anzeige ist hier das Avsís ggü. dem KI gemeint.

Schönen Gruß und viel Glück bei der ZP
 

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