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Forenübersicht >> Kontoführung

vertrag zu gunsten dritter
 
hase-maus
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.09.2004 13:13
ich habe eine frage an euch.

wenn ein
vertrag zu gunsten dritten mit späteren gläubiger wechsel (18. Geb. des Begünstigten)
abgeschlossen wurde.

was ist dann wenn der gläubiger dann schon 1 Jahr vor dem 18. Geb. des Begünstigten stirbt?

wie ist die rechtslage?
bekommt sie dann schon vor ihrem 18. Geb. das geld?
oder fliesst es mit in die erbmasse des gläubigers?
Ghostrider
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.09.2004 13:21
ein Minderjähriger kann keinen Vertrag zu gunten Dritter rechtswirksam annehmen, da er nur beschränkt (in diesem fall) oder gar nicht geschäftsfähig ist.

Deshalb müssen die gesetzlichen Vertreter auch auf dem Vertrag zugunsten Dritter unterschreiben.

Im Fall des Falls bekommen die Eltern das Geld und müssen es im sinne des jugendlichen Begünstigten verwalten bis dieser Volljährig ist.

Das ganze wird vom Vormundschaftsgericht überwacht, damit auch Eltern keinen Missbrauch treiben können.

(Z.B. benötigen sie eine Erlaubnis vom Vormundschaftsgericht wenn sie solch Verwaltetes Geld mit Beträgen von über 2500 Euro abheben wollen)
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.09.2004 20:19
Die Konstellation ist rechtlich schwierig.

Der Gläubigerwechsel hat ja noch gar nicht stattgefunden. Sofern der VzD bereits durch die GVE angenommen wurde, so wird die Situation noch schwieriger.

Wir haben für solche Fälle gleich den Passus mit drin, dass
wenn der bisherige Gläubiger vor Erreichen des Gläubigerwechselzustandes (hier 18. Geb.) stirbt, das Geld trotzdem auf Ihn übergeht.

Hier sind natürlich die grundsätzlichen Regelungen zu beachten (Annahme / Avis des KI etc.), die doch zu einem Fluß in die Erbmasse führen können (Widerspruch eines Erben vor Annahme etc. als Rechtsnachfolger des Kto.-Inh.)

Schönen Gruß
Ghostrider
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2004 10:29
Ja Cupra hat recht.

Ich sag dir nur eins: Bete das dieser Scheiss nie passiert!

Wenn er doch passiert: Bete das du ihn nicht bearbeiten musst!

Wenn du ihn doch bearbeiten muss: LAUF!

Es ist wirklich ne verzwickte Sache, da gibts viiieel Aerger vor allem wenn Erben dann noch wissen das es Vermögenswerte gibt, die nicht in der Erbmasse enthalten sind *schauder*
MalcolmX
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.09.2004 10:40
ghostrider hat recht der fall kkommt zum glück nur selten vor aber wenn dann haste was zu tun also der tip mit dem lauf weg ist zwar gut aber keine lösung wenns geht schnapp dir nen mitarbeiter der diesen fall schon hatte und wenns keinen gibt dann hol dir nen sehr kompetenten mitarbeiter hilft das alles nicht haste ein problem vor allem wenn die erben wind davon bekommen aber mit etwas glück löst sich der fall von allein

We are trying so hard hard to survive

SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2004 18:10
ne kleine Frage...

Wenn der Begünstigte diesen Schenkungsvertrag schon zu Lebzeiten des Kontoinhabers angenommen hat, aber erst mit eintritt der Bedingung das Geld bekommt, und der Kontoinhaber verstirbt, hätte man dennoch schwierigkeiten?

Hier hätten die Erben dann doch nichts mehr zu sagen oder doch?
 

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