Kontenklarheit |
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Verfasst am: 10.09.2004 18:25 |
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Moin.
Kann mir einer von euch "Kontenklarheit = Kontenwarheit" näher erläutern?
Danke
Schönen Tag noch
Sven |
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Verfasst am: 10.09.2004 20:05 |
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Hallo Sven!
Kontenwahrheit (§ 154 Abgabenordnung)
bedeutet, dass niemand ein Konto auf einen falschen oder
erdichteten Namen für sich oder einen Dritten eröffnen darf.
Das der wesentliche Inhalt des Paragraphen!
SIMONE |
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Verfasst am: 11.09.2004 00:16 |
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Hallo, steht in der Abgabenordnung.
Ein Kollege hatte das mal, dass er ohne Legitimation ein KK eröffnet hatte. Es s´tellte sich später heraus, dass der Kunde das Konto auf den Namen seines Hundes ausgestellt hatte...:-) echt wahr!
Tja, bedeutet halt nur, dass der WAHRE Name angegeben werden muss. Und es muss KLARheit über die Haftungsverhältnisse gegeben sein. Z.B. darf mein Kto. einer oHG nicht auf KG eröffnen o.ä. Außerdem dürfen keine irreführenden Fantasienamen verwendet werden (s. hierzu auch Grundsätze zur Firmenklarheit-, wahrheit-, ausschließlichkeit-, beständigkeit)
schönen Gruß |
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Verfasst am: 11.09.2004 09:57 - Geaendert am: 11.09.2004 11:45 |
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Richtig, bei Kapital- und Personengesellschaften hat das KI nach dem Grundatz der Kontenwahrheit und Kontenklarheit zu prüfen, ob die Bezeichnung der Konten mit deren rechtlicher Funktion übereinstimmt, wie sie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. |
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