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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontenklarheit
 
norde83
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.09.2004 18:25
Moin.

Kann mir einer von euch "Kontenklarheit = Kontenwarheit" näher erläutern?

Danke

Schönen Tag noch

Sven
sim18
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.09.2004 20:05
Hallo Sven!

Kontenwahrheit (§ 154 Abgabenordnung)
bedeutet, dass niemand ein Konto auf einen falschen oder
erdichteten Namen für sich oder einen Dritten eröffnen darf.

Das der wesentliche Inhalt des Paragraphen!


SIMONE
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2004 00:16
Hallo, steht in der Abgabenordnung.

Ein Kollege hatte das mal, dass er ohne Legitimation ein KK eröffnet hatte. Es s´tellte sich später heraus, dass der Kunde das Konto auf den Namen seines Hundes ausgestellt hatte...:-) echt wahr!

Tja, bedeutet halt nur, dass der WAHRE Name angegeben werden muss. Und es muss KLARheit über die Haftungsverhältnisse gegeben sein. Z.B. darf mein Kto. einer oHG nicht auf KG eröffnen o.ä. Außerdem dürfen keine irreführenden Fantasienamen verwendet werden (s. hierzu auch Grundsätze zur Firmenklarheit-, wahrheit-, ausschließlichkeit-, beständigkeit)

schönen Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2004 09:57 - Geaendert am: 11.09.2004 11:45
Richtig, bei Kapital- und Personengesellschaften hat das KI nach dem Grundatz der Kontenwahrheit und Kontenklarheit zu prüfen, ob die Bezeichnung der Konten mit deren rechtlicher Funktion übereinstimmt, wie sie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
 

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