Kontoeröffnung für GmbH |
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Verfasst am: 05.09.2004 16:09 |
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Hallo!
Ich soll die verschiedenen Vorschriften für Kontoeröffnungen herausfinden... zu allen habe ich bisher was gefunden, nur zur GmbH nicht.
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen!
Danke
Schönen Tag noch
Sven |
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Verfasst am: 05.09.2004 16:28 |
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Tach,
Also erhlich gesagt weiss ich nicht wonach du suchst...
Vielleicht hilft dir das ja weiter...
Kontobezeichnung:
Firma laut Handelsregiseintragung....
als Leg. amtlicher Lichtbildausweis des Unternehmenrs und ein Auszug aus dem Handeslregister...
Vielleicht sagt der Grill ja mehr als das Kompaktwissen.. |
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Verfasst am: 06.09.2004 12:40 |
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Jaja... der Grill... hoffentlich gibt´s den in ganz Deutschland für alle Banken.
Der Grille = Die Bibel für Banker
GmbH: Verfügungberechtigt ist... die Geschäftsführung einzeln... bitte verbessert mich, war nur so ein Tipp!_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Vielen Dank für die Aufmerksam keit...
Auf Wiedersehn! |
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Verfasst am: 06.09.2004 17:41 |
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die konkrete Aufgabe war:
Vorschriften für die Kontoeröffnung einer GmbH
eure Tipps hören sich gut
was ist eigentlich der Unterschied zwischen Vollmacht und Verfügungsberechtigt?
danke
schönen tag noch
sven |
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Verfasst am: 06.09.2004 18:45 |
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Norde Wie wäre es denn, wenn du hier unter schnell Suche Verfügungsberechtigung eingibst, bzw Kontovollmacht..
Steht einiges darüber drin...
Hast du denn nicht das Kompaktwissen, oder das Grill bei dir???
Oder willst du dir eher nur bisschen Arbeit ersparen?!? :-))
Grüsse
spkazubi |
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Verfasst am: 06.09.2004 20:20 |
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Zur Kontoeröffnung einer GmbH benötigst du:
- aktuellen Handelsregisterauszug aus Abteilung B
- evtl. Gesellschaftervertrag
- persönliche Legitimation des Geschäftsführers (=Organ der
GmbH), Prokuristen und Handlungsbevollmächtigen
Das Konto muss auf die GmbH genauso lauten, wie es im Handelsregister steht. Dies ist der Grundsatz der "Kontenklarheit" - "Kontenwahrheit"
Grundsätzlich gilt eine Gemeinschaftsverfügungsberechtigung bei Konten der GmbH, zumeist sind vertraglich andere Berechtigungen vereinbart (u.a. z.B. Eintragung einer Gesamt- oder Filialprokura).
Auf die GmbH kann erst ein KK-Konto eröffnet werden, wenn Sie im Handelsregister (Abt. B) eingetragen ist. Der HR-Eintrag ist konsitutiv (rechtserzeugend), daher die Eintragung erwirkt das Entstehen (es min. 25 TEUR Stammkapital - davon 12,5 TEUR eingezahlt).
Liegt ein HR-Eintrag noch nicht vor, aber z.B. ein Gesellschaftervertrag (vom Notar beurkundet), so kann das Konto auf eine GmbH iG (in Gründung) eröffnet werden. Bestehen sofort Kredite,so nimmt die Bank eine Haftungserklärung von den Gesellschaftern / Geschäftsführern herein, in der sie sich bestätigen lässt, dass diese für Verbindlichkeiten für die GmbH einstehen.
Weitere gesetzl. Texte finden sich im GmbHGesetz.
Schönen Gruß |
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