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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Termingeschäftsfähigkeit
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.09.2004 10:00
Dazu hätte ich zwei Fragen:
1. Ist jeder Kaufmann, der im HR eingetragen ist, termingeschäftfähig kraft Gesetz?
2. In welchen zeitlichen Abständen muss die Folgeunterrichtung bei Privatpersonen wiederholt werden?
Jana
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.09.2004 12:14
Hallo,

also zu Frage Nummer 1:

bei juristischen Personen oder Unternehmen kann laut BGB auf eine Risikoaufklärung im Zusammenhang der Termingeschäftsfähigkeit verzichtet werden.

Frage Nummer 2:

Alle zwei Jahre ist bei einer Privatperson diese Unterrichtung zu wiederholen...

Hoffe ich konnte dir helfen

Liebe Grüße

Jana

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.09.2004 12:23
Ergänzung zu Frage 2):

Nach der Erstaufklärung muss die nächste Aufklärung nach einem Jahr erfolgen, dann alle zwei Jahre.

Gruß,
Chava

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.09.2004 14:05
Zunächst herzlichen Dank für die Antworten.
Ich hätte aber noch eine Frage:
Wo ist dies genau geregelt?

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.09.2004 14:24
Würde mal tipps WPHG

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(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Jana
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.09.2004 14:27 - Geaendert am: 02.09.2004 14:29
Hmm, da will‘s einer genau wissen,

das mit der Risikoaufklärung für juristische Personen is‘ i BGB § 14 geregelt!!!

Das andere Müsste im WpHG stehen... Dem stimm ich mal zu... Um genau zu sein § 37 d müsste das sein
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.09.2004 14:54 - Geaendert am: 02.09.2004 14:56
§ 37 d Gesetz über den Wertpapierhandel
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
...
Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem Verbraucher zu unterschreiben.

Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen.
...
 

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