Eigenhaimzulage |
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Verfasst am: 13.07.2004 18:38 |
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Hallo Leute,
Frage1:
Warum verliert jemand 1Jahr Förderung, wen er z.B Dez.04
eine EGTW kauft,und erst Jan 05 bezieht?
Die Förderung läuft doch erst mit Einzug, also Jan 05 +8Jahre Förderung, oder?
Frage2:Gibts Förderung?
Ehepaar(zusammenveranlagt) kauft 04 EGTW.Beziehen im Jan 05. positiveEinkünfte beider 04: 110.000,--++++05:80.000EUR
Frage 3
Warum nicht begünstigt?
>>>zusammenveranlagte Eheleute haben eine Wohnung gekauft
Danke |
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Verfasst am: 13.07.2004 18:46 - Geaendert am: 13.07.2004 18:47 |
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zu 1: Neujahrsfalle
Gemäß § 3 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht gemäß § 10 EigZulG allerdings erst mit Beginn der Nutzung der betreffenden Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Hat demnach der Anspruchsberechtigte das begünstigte Objekt in 2004 fertig gestellt oder angeschafft, setzt der Erhalt der Zulage im Veranlagungszeitraum 2004 weiter voraus, dass das Objekt noch im selben Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Beginnt die Nutzung erst später, ist die Förderung für das Jahr 2004 verloren. |
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Verfasst am: 13.07.2004 18:49 - Geaendert am: 13.07.2004 18:50 |
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zu 2.
Die Einkommensgrenzen betragen 70.000 € / 140.000 € (bezogen auf 2 Jahre wie bisher für Ledige / Verheiratete). Die Einkommensgrenze erhöht sich pro Kind um 30.000 €. Maßgeblich für die Einkommensgrenzen sind die Summe der positiven Einkünfte; negative Einkünfte können also nicht mehr gegen gerechnet werden. |
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Verfasst am: 13.07.2004 18:57 - Geaendert am: 13.07.2004 19:04 |
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zu 3.
Keine EigHZ, wenn
- die Ehelehe bereits zwei Förderungen in Anspruch genommen haben,
- Objekt im Ausland liegt,
- Objekt eine Ferienwohnung ist.
Die Eigenheimzulage kann pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Ehegatten können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen (gleichgültig wer von beiden Eigentümer ist).
Frühere Steuervergünstigungen nach §10e EStG und §7b EStG werden angerechnet.
Weitere Informationen unter:
http://www.lbs-bayern.de/Internet/Service/Fragen/SteuernRecht/stur04_2004.html |
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