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Forenübersicht >> Kontoführung

Pfändung? Pfändungsfreigrenzen?
 
tricki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.06.2004 07:45
Hallo, wir hatten letzte Woche in unserer GS den Fall
das ein Kunde ein Tagesgeldkonto eröffnen wollte.
Kein Problem haben wir eingerichtet . Alles prima!
Doch dann kam diese Woche ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluß. Der Kunde ist aber nicht erwerbstätig und bezieht Sozialhilfe.
Wir mußten erstens das Tagesgeldkonto auflösen ( weil Sozialhilfeempfänger kein Vermögen ansparen dürfen)
Jetzt stellt sich für mich die Frage ob man dem Kunden seine
Sozialhilfe pfänden kann ?
Habe nämlich gehört wenn Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach Gutschrift nicht abgeholt wird, ist es pfändbar.
????
ironbuegeleisen
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2004 08:07
Hallo Tricki,

generell sind Sozialleistungen nicht pfändbar!
Verfügt der Kunde aber nicht über die Sozialleistungen können Sie am 8. Tag (Samstag zählt mit/Sonntag nicht) separiert werden, das heißt sie werden zur Tilgung der Pfändung hinzugerechnet!
Hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen!
Schöne Grüße vom

Ironbuegeleisen
tricki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.06.2004 13:56
Ja danke dir, prima Antwort . Kurz und präzise !
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2004 14:04
Bei uns in der Anweisung sind es innerhalb von 7 Kalendertagen und so sagt es auch das Sozialamt hier bei uns.
Innerhalb dieser Zeit müssen folgende Leistungen ausgezahlt werden.

Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosengeld
Kurzarbeitergeld
Schlechtwettergeld
Kindergeld
Erziehungsgeld
Sozialhilfe
Wohngeld
Kindergeld
Jugendhilfe
Ausbildungsförderung
Vorruhestandsleistungen
Leistungen gesetzl. Renten-,Kranken- und Unfallversicherung
zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte
ironbuegeleisen
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2004 14:10
@Boersenguru

So habe ich es ja auch geschrieben!!!
Das Geld muß 7 Tage auf dem Konto gutgeschrieben sein und kann dann am nächsten Tag separiert werden!!!
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2004 14:13
Sorry.....sollte mal genauer lesen....
Aber wollte eigentlich nur klarstellen, dass nicht nur Sozialhilfe dazugehört.
danispk
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 22.07.2004 20:36
Hallo zusammen. Also meines Wissens nach dürfen Sozialhilfeempfänger ein Vermögen bis zu ca 1000,-EUR haben?! => Tagesgeldkonto eig. kein Problem....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.07.2004 20:43 - Geaendert am: 22.07.2004 20:46
Kontenpfändung

Jede Überweisung ist in einer Frist von sieben Tagen nach der Gutschrift unpfändbar (§ 55 Abs. 1 SGB I). Sozialhilfeempfänger können also bei einem Pfändungsbeschluss in dieser Frist Sozialleistungen vom Konto abheben.

Nach Ablauf der Siebentagefrist können alle Beträge über der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden (§ 55 Abs. 4 SGB I). Der pfändungsfreie Teil des Einkommens muss ausgezahlt werden.

Auch hier können Sozialhilfeempfänger aber beim Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen. Sie können bei regelmäßigen Einkünften einen Freigabeantrag stellen (nach § 850 k ZPO). Dann muss der pfändungsfreie Teil des Einkommens immer ausgezahlt werden.

Aufrechnung bei Kontoüberziehung

Wenn Sozialhilfeempfänger ihr Konto über den Dispo hinaus überziehen, verrechnen die Kreditinstitute häufig eingehende Zahlungen mit der Überziehung. Oft werden Mieten nicht überwiesen und Bargeld bekommen sie auch nicht.

Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung und nicht um eine Pfändung. Trotzdem darf die Bank nur aufrechnen, wenn das Einkommen pfändbar ist. Den unpfändbaren Teil muss sie auszahlen.

weiterführende Information
http://www.forum-schuldnerberatung.de

Quelle:
http://www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/pfaendung.htm
 

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