Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 39
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides
grandex

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Erbschaft
 
Nickyback
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.06.2004 09:03
Ich hab grad in einem Prüfungsbuch für die mündliche einen Erbfall bearbeitet und komme jetzt nicht weiter.

Die Kundin, 70 Jahre alt, ist vor kurzem gestorben. Sie hinterläßt drei Kinder, die zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. Da eine Tochter in Österreich wohnt, benötigt man eine "erbschaftssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" vom Finanzamt von ihr.

Was ist das und welche Funktion hat diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ?

Danke schon mal im voraus !!!!!!!!!!!!!!
pinto
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.06.2004 09:17
Habe dazu etwas gefunden ,was dir vielleicht weiterhilft aber nicht direkt mit Deinem Fall zu tun hat, vielleicht kannst Du Dir was ableiten:

Der Ersteher darf nach dem Grunderwerbsteuergesetz erst dann in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden, wenn er dem Vollstreckungsgericht oder dem Grundbuchamt den Nachweis präsentiert, dass er die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Diese Bescheinigung nennt man Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer vom Ersteher bezahlt worden ist. Unabhängig von der Eintragung im Grundbuch wird der Ersteher allerdings bereits Zuschlag Eigentümer.
pinto
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.06.2004 09:21
Noch was:

Hat der Erwerber keinen inländischen Wohnsitz, geben die Vermögensverwalter -verwahrer (insbesondere Banken) und die Versicherungsunternehmen das Vermögen des Erblassers erst frei, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird. In der Regel wird diese erteilt, sobald die Steuer gezahlt ist oder festgestellt wurde, dass keine Steuer festzusetzen ist.

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Ich glaube das bedeutet soviel wie, dass der Bank garantiert wird, dass der Kunde tatsächlich Erbe ist und unbedenklich auszahlen kann.

Aber alle Angaben ohne Gewähr

Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.06.2004 11:26
tssss, tssss die nicky...

stellt einfach ein erbschafts-threat in das EM-Forum... ich glaugs geht los... :-)
Nickyback
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.06.2004 11:37
Sorry, hab ich nicht drauf geachtet.
Bin schon total verwirrt vom nix tun !!!!!!!!!!!!!!!
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse