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Forenübersicht >> Kontoführung

Beerdigungskosten?!?
 
64664
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.05.2004 20:24
Hallo!

Bitte ganz kurz um eure Hilfe.

Überweisung von Beerdigungskosten bei einem Nachlassfall? Immer noch Kopie der Rechnung und dann überweisen, auch wenn die Erbfolge nicht geklärt ist oder gibt es da inzwischen eine andere feste Regelung.
Ich möchte wissen, was ich übermorgen bei der Abschlussprüfung hinschreiben sollte, nicht was in der Praxis gemacht wird. Ich weiss, dass das Thema erst kürzlich diskutiert wurde, aber irgendwie wurde man sich da nicht ganz einig.
Also für eine klare Antwort wäre ich euch dankbar!

Gruß,
Kai
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.05.2004 20:30
Nur, wenn jemand Vollmach hatte und die Kosten überweisen möchte, oder?
Captainplanet
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.05.2004 20:31 - Geaendert am: 03.05.2004 20:32
Ja, die Rechnung kann bei Vorlage von jedem bezahlt werden, auch von Nicht-Erben. Wenn ein Dritter die Rechnung bezahlt erwirbt er ein Erstattungsanspruch gegenüber den Erben. Wenn nun die Bank dem Dritten die Kosten erstattet geht der Anspruch auf die Bank über. Die Bank hat dann einen Anspruch gegenüber den Erben und kann das mit dem Guthaben des Erblassers aufrechnen...
64664
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.05.2004 20:42
Danke!
Also gilt es noch. Übrigens: Nein keine Vollmacht, nix dergleichen.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.05.2004 20:48
Hallo,
es gab da ein Urteil eines Gerichtes, das besagte, dass die Rechnung nicht ohne weiteres überwiesen werden darf. Denn was eine "angemessene Beerdigung" kann unterschiedlich ausgelegt werden.
Aus diesem Grunde dürfen KI`s Rechnungen nicht einfach überweisen, auch wenn das in der Praxis noch üblich ist.
Das KI kann aber, soweit ich weiss, dann wegen Schadensersatz verklagt werden.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.05.2004 20:56
Kreditinstitute sind gegenüber Erben nicht berechtigt, einem Bestattungsinstitut die für die Beerdigung des Erblassers anfallenden Kosten unmittelbar aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten. Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht allein den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen

Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001
2 0 211/00
WM 2002, 503
Quelle: http://urteile.spy-net.de/Gerichtsurteil_Beerdigungskosten:_eigenm%C3%A4chtige_%C3%9Cberweisung_der_Bank_urteil1104.html
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.05.2004 21:01
Wusste ich es doch; nur der Bevollmächtige oder Oder-Berechtigte kann die Kosten überweisen lassen (per Rechnung)...
Andernfalls wäre das eine unberechtige Verfügung über Kontoguthaben!

-----------------------------
Verlierer haben Ausreden, Gewinner einen Plan!
-----------------------------

Captainplanet
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.05.2004 21:05
Aber was ist wenn es noch keine legitimierten Erben gibt? Die Bestattungskosten müssen doch bezahlt werden und bis die Erben legitimiert sind kann es doch lange dauern...was passiert z.B. wenn sich erstmal kein Erbe ausfindig machen lässt?? Soll der Erblasser solange inner Kühltruhe warten bis Erben gefunden sind die ihm seine Bestattung bezahlen?? Okay, makaber aber ja durchaus vorstellbar...

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.05.2004 22:13
tja, markaber klingt das schon, aber mal ehrlich, solche fälle gibt es ja zum glück nur selten, wenn erbstreitigkeiten so offen ausgetragen werden, zumindestens habe ich es noch nicht erlebt
blackscorpion
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 04.05.2004 05:06
Also gemäß Gerichtsurteil vom OLG Saarbrücken von 2000, hat das Bestattungsinstitut gegenüber den Erben eine Forderung d.h. Die Beerdigungskosten dürfen nur von den Erben überwiesen werden bzw. von den jenigen der eine Kontovollmacht über den Tod hinaus hat.

Wenn sich keine Erben finden lässt tragen die Kosten das Ordnungsamt d.h. die Gemeinde und dan hat die Gemeinde nachdem Erben gefunden werden anspruch auf die Beerdigungskosten, wenn sich keine Erben finden lässt gehen die Kosten auf die allgemeinheit! (Hier ist Vorrausgesetzt das der Verstorbene kein Vermögen oder sowas ähnlich hat!!!)
Captainplanet
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.05.2004 08:21
Und warum gibt es im BGB den § 1968? Das bringt mich jetzt kurz vor der Prüfung ein bisschen durcheinander...Woher soll ein "normaler" Bankazubi die ganzen Gerichtsurteile kennen? Können Gerichtsurteile Grundlage für die Prüfung sein?
blackscorpion
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 04.05.2004 13:05
@captainplanet

nach § 1968 BGB stimmen unsere Ausagen (Herrman und meine), denn es besagt: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Mit dieser Aussage stimmt es dass, das Bestatungsinstitut gegenüber dem Erben eine Forderung hat und nur dieser dies begleichen kann und derjenige der eine Kontovollmacht über den Tod hinaus hat!

Uns vorgelegt Beerdigungskostenrechnung dürfen wir rechtlich gesehen nicht ohne zustimmung der Erben begleichen. Ich weiss das in der Praxis es anders aussieht aber so ist es rechtlich und das zählt!!!
Captainplanet
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.05.2004 13:15
Ich habe gerade nochmal selbst im BGB nachgelesen. Und ihr habt recht, da steht nichts von einem unbeteiligtem Dritten, der Anspruch auf Bezahlung hätte...Dann wäre das wenigstens geklärt für morgen!:-) Danke!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2004 10:13
Gibt es in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse?
 

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