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Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Eigenheimzulage
 
Mausi14
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.04.2004 21:41
Hallo
Ich brauche ganz dringent Hilfe!
Wer kann mir die neuen Sätze zur Eigenheimförderung nennen. Die haben sich doch am 01.01.2004 geändert oder???

Ich bin auch eine Mitleidende der Sommerprüfung und so langsam kommt die Panik!
blackscorpion
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.04.2004 21:47
Hier die Sätze:

Es wird kein Unterschied mehr gemacht ob Alt- oder Neubau!

Grundzulage: 1% der Bemessungsgrenze (Bau- und Grundstückskosten) aber maximal 125000,-€ d.h. maxi. 1250,-€

+ Kinderzulage pro Kind von 800,-€

Eigenheimzulage wird für 8 Jahre gewährt!
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.04.2004 21:56
Dazu kommt noch, dass bei Alleinstehenden das Zwei-Jahres-Einkommen 70.000€ beträgt, bei Verheirateten 140.000€.
Pro Kind erhöht sich diese Summe um 30.000€.

-----------------------------
Verlierer haben Ausreden, Gewinner einen Plan!
-----------------------------

Mausi14
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.04.2004 22:03
Noch ne kurze Frage.
Unter der Bemessungsgrundlage muss ich da die gesamten Herstellungs uns Anschaffungskosten sehen?

Ich hab mal so was gehört, dass man im Jahr der Antragsstellung auch einziehen muss um für die volle 8 Jahre Förderung zu bekommen. Stimmt das?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.04.2004 22:07 - Geaendert am: 26.04.2004 22:09
Richtig, der Förderzeitraum beginnt im Jahr der Fertigstellung bzw. der Anschaffung. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entsteht jedoch erst mit Beginn der Nutzung der Immobilie. Eine Förderung wird dabei nur für die Jahre gewährt, in denen eine Selbstnutzung des Wohneigentums vorliegt.

Bemessungsgrundlage: Herstellungskosten oder Anschaffungskosten des Gebäude plus Anschaffungskosten des Grundstücks

Gefördert werden selbstgenutzte Wohnungen im Inland , wenn Gesamtbetrag der positiven Einkünfte aus dem Vorjahr zuzüglich Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr der Antragstellung bei
• Alleinstehenden: Positive Einkünfte < 70.000 € + 30.000 € pro Kind (Vorjahr und Einzugsjahr zusammen)
• zusammenveranlagten Eheleuten: Positive Einkünfte < 140.000 € + 30.000 €/Kind
Die Förderung ist personenbezogen, d.h. jede Person kann sie nur einmal im Leben nutzen. Auch eine frühere Wohneigentumsförderung nach § 7 b EStG (Werbungskosten) oder nach § 10 e EStG (Sonder-ausgaben) führt zum Objektverbrauch.
Ferien- oder Wochenendwohnungen werden nicht gefördert.


Die Eigenheimzulage wird auf einmaligen Antrag vom zuständigen Finanzamt erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beschei-des und danach jährlich am 15. März ausgezahlt.

Kinderlose Ehepaare oder Alleinstehende erhalten, falls sie innerhalb von 4 Jahren nach Fertigstellung oder Anschaffung ein Kind bekom-men, die vollen 8 Jahre ab Geburt die Förderung (Familiengrundbetrag und Kinderzulage). Bei weiteren Kindern innerhalb des Förderzeitrau-mes werden 800 Euro pro Kind für die Restlaufzeit gewährt.
pinto
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.04.2004 10:12
Hallo!
Mal eine Frage an alle ich dachte in der Prüfung zählt generell aktueles Recht minus 1 Jahr, sprich 2003 und somit muss man sich den ganzen alten Schrott einprägen? Habe jetzt das Problem, welche Regelung ich anwende bzw. lerne. Kann mir jemand helfen, vielleicht Herrmann als Lehrer, muss ich jetzt die WOp ANS, SFB, EHZ und so von diesem oder vom alten Jahr wissen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.04.2004 16:33
Die offene Prüfung wird in der Regel von den Lehrern korrigiert und von den Mitgliedern des Prüfungsaussschusses nachkorrigiert. Nach meiner Meinung müssten sowohl die alten als auch die neuen
Sätze als richtig anerkannt werden. Da der Bankkaufmann immer auf dem neuen Stand sein muss, würde ich die neuen Sätze vorziehen.
 

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