Vorschusszinsberechnung |
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Verfasst am: 15.03.2004 10:32 |
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hallo
kann mir jemand von euch die v- zins brechnung erklären?
danke im voraus |
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Verfasst am: 15.03.2004 12:37 - Geaendert am: 15.03.2004 12:41 |
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Du meinst bestimmt die VZ bei Sparbüchern, oder?
Berechnung:
Kapital x 1/4 des Habenszinssatzes x 90Tage
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360 Tage x 100
* Wobei, es auch weniger als 90Tage (= gesetzl. Kündigungsfrist) sein können, wenn z.B. der Betrag zwar gekündigt wurde aber schon nach 30 Tagen Kündigungsfrist verfügt wurde (dann 60Tage in Formel einsetzen)
* Kapital ist natürlich abzüglich den 2000,-€ freien Betrag pro Monat gemeint!
Ich hoffe, ich konnte dir helfen
Gruß JENNY |
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Verfasst am: 15.03.2004 12:56 |
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Hey das ist mal gut zu wissen, wie sich des genau zusammen setzt.
Cool. |
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Verfasst am: 15.03.2004 17:52 |
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@jenny0706
In welchem Gesetz ist die Kündigungsfrist für Spareinlagen geregelt? |
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Verfasst am: 15.03.2004 17:56 |
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Ich glaub ich weiß es....
Darf ich lösen? |
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Verfasst am: 16.03.2004 10:15 |
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vielen vielen dank
habt mir sehr geholfen |
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Verfasst am: 02.04.2004 17:10 |
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auf was wolltest du da hinaus Hermann? |
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Verfasst am: 02.04.2004 19:21 |
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Hi Leute,
die Kündigungsfrist ist geregelt in der AO (Abgabenordnung), aber das mit den Vorschußzinsen ist ja nicht wirklich schwer, da dürftes eigentlich keine Probleme geben => ist ja wie normale Zinsberechung für 90 Tage.
Das Vorfälligkeitsentgelt ist schon ein bissl schwieriger.
Erklärt mir bitte jemand das nochmal...? :-) |
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Verfasst am: 03.04.2004 13:44 |
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Das Vorfälligkeitsgeld ist ein bestimmter Prozentsatz (z. B. 0,25 %) vom Kapitalbetrag.
Dieses Entgelt ist im Gegensatz zu den Vorschusszinsen unabhängig von der Laufzeit. |
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Verfasst am: 03.04.2004 15:02 |
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Die Abgabenordnung regelt die Themen über Steuern und Abgaben, aber doch nicht die Kündigsfrist für Spareinlagen. |
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Verfasst am: 03.04.2004 15:41 - Geaendert am: 03.04.2004 15:45 |
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is die Kündigungsfrist für Spareinlagen überhaupt gesetzlich geregelt??
in den AGB steht was dazu... |
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Verfasst am: 03.04.2004 17:34 - Geaendert am: 03.04.2004 18:12 |
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Die gesetzliche Verpflichtung zur Berechnung von Vorschusszinsen ist in KWG und § 21 IV RechKredV nicht mehr geregelt. |
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Verfasst am: 03.04.2004 18:35 |
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Ich rate jetzt mal...da ich es nicht genau weiss.....da es ja nicht mehr im KWG geregelt ist...denke ich,dass es in den AGB ´s /bzw. in den Bedingungen für das Spargeschäft drin steht drin steht.
Ciao
Vanillemaus |
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Verfasst am: 03.04.2004 18:40 |
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ganz meine Meinung!!!..es steht in keinem Gesetz!! is nur in den AGB geregelt...bzw. in den sparbedingungen.. |
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Verfasst am: 03.04.2004 18:48 |
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Somit gibt es keine gesetzlichen Spareinlagen mehr.
Sonderbedingungen für Sparverkehr sind keine Gesetze. |
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Verfasst am: 03.04.2004 18:53 |
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Übrigens ,um die VZ-Rechnung schnell durchzuführen hab ich mir den VZ-Prozentsatz notiert.
Ich weiss,dass ich den ungekündigten vz-pflichtigen Betrag,
mit 0,03125% multiplizieren muss.
Das geht schneller.
Da es heisst, die VZ beträgt ein Viertel des zu vergütenden Habenzinses für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist(ein Vierteljahr),sieht die Rechnung wie folgt aus.
0,5 % (Habenzins) geteilt durch 4 (ein Viertel)und dann nochmal geteilt durch 4 (ein Vierteljahr =3 Monate) = 0,03125
Ciao
Vanillemaus |
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Verfasst am: 03.04.2004 19:10 |
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Das geht aber nur, wenn
- keine Vorjahreszinsen
- keine Kündigung von Teilbetragen
zu berücksichtigen sind. |
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Verfasst am: 03.04.2004 20:48 |
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Stimmt!
Darum habe ich ja den ungekündigten vz-pflichtigen Betrag
genommen.
(VZ-Freibetrag und vz-freie Zinsen sind da schon drin berücksichtigt )
Diese Rechnung geht nur bei bei ungekündigten Guthaben.
Ist aber schnell und effizient!
...und so kann ich mal eben überschlagen,wie hoch die VZ wäre.
Ciao
Vanillemaus |
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Verfasst am: 16.11.2006 18:34 - Geaendert am: 16.11.2006 18:35 |
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Bin gerade auf diesen Threat gestossen. Für mich ist folgendes ,was oben gesagt wurde, nach der aktuellen IHK -Vorgabe, falsch. Nach der alten Vorgabe passt es aber natürlich.
""Berechnung:
Kapital x 1/4 des Habenszinssatzes x 90Tage
--------------------------------------------------------
360 Tage x 100
* Wobei, es auch weniger als 90Tage. sein können, wenn z.B. der Betrag zwar gekündigt wurde aber schon nach 30 Tagen Kündigungsfrist verfügt wurde (dann 60Tage in Formel einsetzen)"""""
Berechnung der Kündigungsfrist beginnt mit dem auf die Kündigung folgenden Tag
Beispiel:
Kündigung 05.03.2006
Betrag frei am 06.06.2006
Kunde verfügt bereits , wie oben gesagt, nach 30 Tagen
Verfügung 05.04.2006
29 Tage waren rum. Tag der Abhebung wird nicht mitberechnet, daher zahlt der Kunde für 61 Tage Vorschusszinsen bzw ein Vorfälligkeitsentgelt |
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