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Forenübersicht >> Finanzwelt & Bankpraxis

Sparkonto ausbuchen???
 
artofbodyrock
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.02.2004 21:36
Hi,
folgender Hintergrund, hatte mal aus Spass die Milchtaler gesammelt und mir davon ein Sparbuch bei der Postbank mit 5 Euro Guthaben geholt.
Kann es passieren das die Postbank das Konto irgendwann ausbucht und ich meine 5 Euro nie wieder sehe???



Ich könnte mir das Geld ja abheben, aber nö bin zu faul, ...!
baumi84
Rang: IPO

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Verfasst am: 29.02.2004 21:47
hatte auch schon mal die idee die zu sammeln und bei eröfnung des sparbuchs gleich nen sparbucheinzug mitzuschicken! :)
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.02.2004 21:49 - Geaendert am: 29.02.2004 21:51
Nicht ganz!

Banken haben das Recht, Konten, Sparbücher usw. auszubuchen, wenn eine bestimmte Zeit keine Buchungen auf dem Konto stattgefunden haben und sich der Inhaber nicht gemeldet hat, nachdem er vom KI informiert wurde.

Wenn er später dennoch vorbeikommt, muss das KI das Geld (einschließlich Zinsen und Zinsenzinsen) aber natürlich wieder erstatten.
Wie die Fristen lauten?
--> Das weiß ich leider auch nicht.
Wie häufig ein KI im voraus den Inhaber anschreiben muss?
--> Das weiß ich auch nicht.

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.03.2004 09:04
Nach 30 Jahren können KIs das Gald einziehen, vorher schon Zinszahlungen einstellen, wenn keine Buchungen etc. erfolgen.

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.03.2004 09:43
Wir haben so eine Aktion vor 3 Jahren gemacht.
Alle Sparbücher, die weniger als 25 EUR und seit 5 Jahren keine Umsätze hatten wurden ausgebucht. Das Geld bekommt der Kunde aufjedenfall zurück.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.03.2004 09:48
Nach diesen 5 Jahren kann, meine ich, die Zinszahlung eingestellt werden, einen Anspruch auf das Kapital bleibt erhalten, zu Lasten des Sammelkontos (diese Ansprüche sind immer beliebt bei den Sachbearbeitern!)

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herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.03.2004 10:29 - Geaendert am: 01.03.2004 10:30
Ja, ich hatte einmal so einen Fall.
Es stand ein Kunde mit einem alten und zerfläddertem Sparbuch vor mir und fragt: "Kann ích die DM 44,- mit haben?"
Ich antwortet DM haben wir nicht mehr, aber ich trage das Sparbuch gerne auf EUR um und zahle den Gegenwert dann aus."
Der Kunde freute sich...
Und ich bekam große Augen, als ich merkte, dass BB3 behauptete, dass es dieses Sparbuch, ja soagr den ganzen Kunden nicht geben würde.
Dann habe ich mal runtgefragt, dem Kunden um etwas Geduld gebeten und musste dann zu unserem Revisor. Der konnte mir dann schnell sagen, von welchen Sammelkonto ich welchen Betrag auszahlen dürfte.

PS: Der Kunde war sehr erfreut...

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Blinkfeuer79
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 02.03.2004 19:59
Chava liegt leider falsch.
Eine Spareinlage ist täglich fällig.
Damit die Verjährungsfrist überhaupt beginnen kann, muss das Sparbuch erst zu einem bestimmten Stichtag gekündigt werden. Erst ab dann kann man die 30 Jahre zählen.
Passiert nichts, hat der Kunde auch nach 50 Jahren Anspruch auf das Guthaben und die Zinsen (die ja nach 2 Monaten auch zu Guthaben werden und mit verzinst werden).
Die Bank kann also aus Vereinfachungsgründen die Salden ausbuchen, was aber nichts an den Ansprüchen ändert.
Ist in Prinzip auch in Ordnung, weil kaum ein Kunde noch von dem Sparbuch weiß, und wenn dann wird man sich meistens auch schnell einig.
Aber wehe der Kunde ist tot und die Erben finden ein seit 20 Jahren ausgebuchtes Sparbuch. Keinerlei Unterlagen mehr da - dann ist das evtl. ein klassisches Eigentor.
dmdwt
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.03.2004 16:37
Eine Spareinlage ist täglich fällig?
Bin mir ja nicht ganz sicher, aber wäre es dann laut Bilanz nicht eine Sichteinlage?
Soweit ich weiss müssen die Unterlagen von solchen gelöschten Sparkonten 30 Jahre aufbewahrt werden, zumindest hat der Kunde so lange einen Anspruch, nur nach wieviel Jahren die Aufgelöst werden dürfen und ab wann dann die 30 Jahre losgehen....naja, das wäre echt interessant zu wissen.
Blinkfeuer79
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.03.2004 17:55
Solange die Spareinlage nicht gekündigt wird, ist das so.
Generell müssen Forderungen erst fällig gestellt werden, bevor die Verjährung überhaupt beginnt. Beim Kredit ist es eine Kündigung, bei der Spareinlage hat eine Kündigung die selbe Wirkung. Deshalb verjährt bei einer 3monatigen Spareinlage auch der Anspruch nicht einfach so.
Von einer 30jährigen Aufbewahrungsfrist weiß ich nichts, außerdem wüsste ich da ad hoc auch keine rechtliche Grundlage für. Ich würde jetzt weiterhin von 10 Jahren ausgehen.

Bald wird es ohnehin lustig mit der Verjährung, da die reguläre Verjährung 2002 auf 3 Jahre geändert wurde.
Also, warnt eure Kreditsachbearbeiter schonmal Krediten, die vor längerer Zeit fällig gestellt wurden, denn ab 2005 sind dann sämtliche Ansprüche verjährt - aber das nur am Rande, ist nicht unser Thema.
Obwohl, das wäre bei Sparbüchern heftig da es nicht ungewähnlich ist dass ein Sparbuch 3 Jahre nicht nachgetragen wird. Spricht auch für die Verjährung NACH der Kündigung.
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.03.2004 19:33
"Durch das Gesetz zur Harmonisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 wurde die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Verjährung neu gestaltet. Die regelmäßige Verjährung beträgt nun nicht mehr 30 Jahre, sondern 3 Jahre (§ 195 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht zwingend mit der Entstehung des Anspruchs (Fälligkeit), sondern hängt darüber hinaus auch davon ab, dass der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 BGB). Außerdem beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die beiden genannten Voraussetzungen (Fälligkeit des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände) erfüllt sind. Damit erlangt die zum Jahreswechsel eintretende Verjährung noch größere Bedeutung.
Für die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gilt darüber hinaus eine Höchstfrist von 10 Jahren. Spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Fälligkeit) tritt die Verjährung auch ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein.
Eine 10 jährige Verjährungsfrist gilt darüber hinaus bei Ansprüchen auf Eigentumsübertragung an Grundstücken sowie auf Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von Immobiliarrechten einschließlich der Ansprüche auf die jeweilige Gegenleistung (§ 196 BGB). Hier beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.

In 30 Jahren verjähren folgende Ansprüche: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit; Schadensersatzansprüche bei Spätschäden aus unerlaubter Handlung; Ansprüche aus Gefährdungshaftung oder wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis ab Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis; Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche; rechtskräftig festgestellte Ansprüche, gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung; Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden gerechnet ab Errichtung des Titels und vollstreckbar festgestellte Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gerechnet ab Datum der Feststellung."

http://www.suhl.ihk24.de/SHLIHK24/SHLIHK24/produktmarken
/index.jsp?url=http%3A//www.suhl.ihk24.de/SHLIHK24/SHLIHK24
/servicemarken/presse/anlagen/Verjaehrung.jsp

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das leben ist eine sexuell übertragene krankheit mit 100% sterblichkeitsrate und wir sind alle infiziert ....

 

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