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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Sicherheiten
 
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.02.2004 16:05
HILFE!!!!!!!!!!

Kann mir hier bitte jemand den Unterschied zwischen einer


ENGEN und einer WEITEN Sicherheit incl. Def. und Beispielen nennen???


Danke
pinto
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 26.02.2004 16:22
eng bedeutet nur für bestimmte Darlehen und weit bedeutet für alle Kredite oder Darlehen des Schuldners zu haften...soweit ich das verstanden habe
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.02.2004 16:26
Echt???
Und wie ist da das Händling mit der Zweckbestimmungserklärung???

Da muss es ja dann auch einen Unterschied geben. Oder?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.02.2004 16:31
Ist der Schuldner zugleich auch Grundstückseigentümer, dann ist eine weite Zweckstimmungserklärung üblich, wenn der Darlehensnehmer nicht auch der Grundstückseigentümer ist, dann ist eine enge Zweckstimmung notwendig. In diesem Fall haftet das Grundstück nur für ein bestimmten Baudarlehen.
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.02.2004 16:37
Ich brauche aber die Zweckbestimmungserklärung nicht nur bei Gebäuden.
Ich muss das ja auf jede Art von Kredit anwenden können.
Wie verhält es sich da???
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.02.2004 18:32 - Geaendert am: 26.02.2004 18:51
Dazu gibt es eine Doktorarbeit unter:
http://archiv.ub.uni-bielefeld.de/disshabi/2002/0021.pdf

Auszug daraus:
Die Sicherungsabrede ist Teil des umfassenderen Sicherungsvertrages. Sie ist dessen Kernstück. Mit ihr werden die gesicherten Forderungen bestimmt. Sie ist sowohl bei abstrakten als auch bei akzessorischen Sicherungsrechten notwendig.
Diese Abrede wird in der Praxis der Kreditinstitute in Formularverträgen in etwa wie folgt formuliert:

"Die (Grundschuld/Bürgschaft etc.) dient als Sicherheit für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Bank mit (Kreditnehmer) und (Sicherungsgeber), insbesondere aus Darlehen, Kontokorrentverkehr, Wechseln, Schecks, Sicherungsverträgen, Lieferungen und Leistungen Bürgschaftsübernahmen, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang und der Ansprüche aus von Dritten erworbenen Forderungen, Wechseln und Schecks, "
Wegen der umfassenden Einbeziehung beinahe aller Forderungen wird diese Abrede auch weite Zweckerklärung genannt.
B-Man
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2004 08:33 - Geaendert am: 27.02.2004 08:36
Das gibt es auch bei Gehaltsabtretungen z.B. für ein stinknormales Allzweckdarlehen.
Dabei bedeutet Weit, für alle bestehenden und zukünftigen Darlehen.
Eng = Für dieses bestimmte DL.
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.02.2004 12:29
Ok?
Und wie kann ich das jetzt als konkrete def. umwandeln?
Sog. Schema...
 

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