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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Abtretung
 
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.02.2004 16:26
Kann ein Drittschuldner eine Abtretung der Forderung durch den Zedenten an die Bank (Zessionar) ausschließen? Hätte dieser Sachverhalt Auswirkungen auf die Bank und wenn ja, welche?

Life‘s a game, play hard

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.02.2004 17:22
Die Rechtsgrundlagen zur Zession als Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) findet man in den §§ 398 ff. BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html

Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, sofern sie genügend bestimmbar sind.
Nicht abtretbar sind Forderungen:
(1) wenn die Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (häufig z. B. bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, vgl. AGB der Versicherungen),
(2) wenn dies nicht ohne Veränderung des Inhalts der Forderung erfolgen kann (z. B. bei Ansprüchen auf Dienstleistungen),
http://dejure.org/gesetze/BGB/399.html
(3) Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen http://dejure.org/gesetze/BGB/400.html
(4) wenn die Forderungsabtretung gesetzlich verboten ist.

Weitere Infos auch unter:
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=1&katid=10&artikelid=67
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.02.2004 21:59
In manchen Tarifverträgen steht, dass Gehälter und Löhne der Arbeitnehmer nicht pfändbar und damit auch nicht abtretbar sind.
Die Sicherungszession von Lohn- und Gehaltsansrpüchen sind bei diesen AN nicht wirksam.

Die gleiche Wirkung haben Betriebsvereinbarungen, d. h. Betriebsrat und Unternehmensleitung können vereinbaren, dass Löhne und Gehälter nicht abgetreten werden dürfen.
kicherlausi
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.02.2004 12:06
@Herrmann:

Is vielleicht ne blöde Frage, aber warum machen die Firmen das??

--------------------------------------------------
The more we learn, the more we know.
The more we know, the more we forget.
The more we forget, the less we know.
The less we know, the less we forget.
The less we forget, the more we know.
So, why learn?

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.02.2004 14:34
Welches Lohnbüro möchte gerne das Engelt für die AN in zwei Teile aufteilen und den nicht pfändbaren Teil an den AN und den pfändbaren Teil an eine oder mehrere Banken überweisen?
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.02.2004 14:43
Wie sieht das bei Firmen (Drittschuldner) aus, die eine Abtretung von Forderungen von Seiten des Zedenten an eine Bank von vornherein ablehnen? Warum "wehren" die sich dagegen?

Letztendlich ist es doch egal, an wen sie mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, oder nicht?

Life‘s a game, play hard

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.02.2004 16:43
§ 354 a HGB
Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
 

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