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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Streik in der Ausbildung?
 
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 09:55 - Geaendert am: 15.02.2004 10:01
Eine weitere arbeitsrechtliche Frage zur Diskussion:
Ein/e Auszubildende/r will als Gewerkschaftsmitglied im Rahmen der Tarifverhandlungen im privaten Bankgewerbe an einem Streik teilnehmen.

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten hier? Was ist hierbei zu beachten?
Könnte eine Teilnahme des Azubis - während der Arbeitszeit - Folgen haben?
Syndikat
Rang: IPO

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Verfasst am: 15.02.2004 11:33
Man sollte sich mal überlegen wer am längeren Hebel sitzt!!!
Und Azubis sitzen soweit ich weiß in der Hirarchie ganz unten... *schade*
somit würde ich davon ja total abraten.
bewegen kann der Azubi ja hierbei sowieso nichts....

das rechtliche dazu hab ich schon mal gewusst, is aber leider schon vergessen, Sorry... musste mal in der Berufschule nachfragen.

Gruß Manu
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 11:51
Die interessante Frage ist eben, ob rechtlich gesehen für den Azubi Konsequenzen hieraus entstehen können (und Azubis wirklich "von der Hierarchie betrachtet" kaum Rechte haben).
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2004 14:22
Also mir fällt dazu spontan ein, dass wir in der Schule gelernt haben, dass Azubis nicht streiken dürfen!
Allerdings gibt es ein Urteil des des Bundesarbeitsgerichts aus dem Hervorgeht, dass Azubis zumindest dann streiken dürfen, wenn es auch um die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen geht!
vgl. Streiklexikon für Azubis der IG Metall http://www.jugend.igmetall.de/content.meinrecht/content.meinrecht.5/
Über JAV Mitglieder steht da sogar, dass sie einen Streik auch Organisieren oder leiten dürfen/können...
Da das Bundesarbeitsgericht ja nicht für einen Beruf so und für den nächsten anders urteilen kann, muss das ja auch für die Bänker gelten, oder?
Also jetzt die Frage - hat unser Politik Lehrer recht, oder das Bundesarbeitsgericht, bzw viel wichtiger für mich, da ich in nächster Zeit nicht streiken will was ist in der Prüfung dann die richtige Lösung für so eine Frage?!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 14:33
Ich denke, dass in der AP in WISO die Grundlagen zu Tarifauseinandersetzungen zu beherrschen sind; ein derartiger spezieller Fall würde mich zwar überraschen, man weiß aber nie.

Ob ein Azubi streiken darf, wird auch unterschiedlich gesehen. Ihr Hinweis hierzu ist schon einmal gut: in diesem Falle wäre ein Streik auch zulässig.
Es sind die Pflichten des Azubis und seine Rechte abzuwägen.
Welche (rechtliche Grundlagen) würden Sie hier anführen? Welche Sachverhalte haben Sie hierzu (im Ausbildungsbetrieb oder der Berufsschule) bislang kennen gelernt?
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2004 14:58
Bei Tarifauseinandersetzungen, die den Azubi - oder die Ausbildung im Allgemeinen nicht betreffen, ist dann wohl ein Streik auch nicht zulässig.
Rechtliche Grundlagen für die betriebliche Ausbildung sind Berufsbildungsgesetz und die entsprechende Ausbildungsordnung der IHK.
Der Azubi muss sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, der Ausbilder muss entsprechende Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Somit wäre ein Streik dann zulässig, wenn durch die gegebenen Umstände ein erreichen des Ausbildungsziels nicht gewährleistet ist, oder die Ausbildungsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden?
Die Vergütung ist ja im Ausbildungsvertrag geregelt, solange dieser eingehalten wird - darf daran überhaupt nachträglich etwas geändert werden - ist doch eine Streikteilnahme bei Tarifauseinandersetzungen eher fragwürdig, oder?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 15:39
Zur allgemeinen Info: Tarifverträge enden entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eines Tarifpartners.
NACH gescheiterten Tarifverhandlungen oder ergebnislosen Schlichtungen können von den Tarifvertragsparteien Arbeitskampfmaßnahmen eingeleitet werden (Ende der Friedenspflicht). Zulässige Mittel sind dann: Streik und Aussperrung.

Wilde Streiks (während der Laufzeit von Tarifverträgen) sind unzulässig.
Demgegenüber ist ein Warnstreik als kurzer und zeitlich befristeter Streik, zu dem die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht (Tarifvertrag) aufruft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig.

Art. 9 Abs. 3 GG, regelt die Koalitionsfreiheit (Tarifautonomie), als Grundrecht gilt es für jedermann, könnte also auch für Azubis gelten.
http://dejure.org/gesetze/GG/9.html

Für Auszubildende sind vor allem die Bestimmungen des BBiG maßgebend; eine wesentliche Pflicht ist dabei z.B. die Lernpflicht: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__9.html .

Nun stellt sich nochmals die Frage, ob eben die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auch für das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Ihre Meinung?
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2004 15:54
Natürlich, Arbeitnehmer ist Arbeitnehmer, ob nun Azubi oder nicht! Sofern er Gewerkschaftsmitglied ist und die Schieflage der verdi es überhaupt zulässt, aus der nicht mehr vorhandenen Streikkasse zu zahlen...
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 16:07
O.K., Ihre Aussage bestätigt auch § 3 Abs. 2 BBiG: hiernach sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auch für das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__3.html

Es stellt sich jedoch die Frage, ob (gewerkschaftlich organisierten) Azubis ein generelles Streikrecht zusteht oder nicht ?
Betzi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.02.2004 17:03
Also ich mein jetzt mal optimistisch, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist und die Urabstimmung über den Streik positiv ausging, warum nicht; schließlich geht es um die Durchsetzung einer höheren Vergütung. Bin mir aber nicht sicher :-))
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 17:26
Der Streik ist sicherlich für Gewerkschaftsmitglieder ein wichtiges Mittel, welches bei Gehaltstarifverhandlungen zur Ausübung von entsprechendem Druck eingesetzt wird.
Dies gilt auch für Azubis: z.B. bei tarifvertraglichen Forderungen zur Verbesserung der Ausbildungsbedingungen, genauer Ausbildungsvergütungen. Dies würde aber konkret die Verweigerung der (Lern)Pflichten des Azubis bedeuten.
Zu betrachten ist dabei dann, ob dies nach Ende der Friedenspflicht erfolgt. Bei einem Warnstreik - die in der Regel eher kurzfristiger Natur sind - ist nach der Rechtsprechung die Teilnahme zulässig, hierzu gibt es ein Urteil des BAG: http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/16447/18317.pdf
Eine Abmahnung oder eine Kündigung wären rechtswidrig.

In der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung ist aber umstritten, ob Azubis ein GENERELLES Streikrecht zusteht.
Das Bundesarbeitsgericht hätte die Möglichkeit gehabt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, hat es aber nicht getan.
(Vielleicht weil es auf eine Klärung dieser Frage durch das Bundesverfassungsgericht hofft).
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.02.2004 18:18 - Geaendert am: 15.02.2004 18:23
Dürfen wir in unserer Berufsgruppe überhaupt STREIKEN? Ich dachte wir dürfen nur demonstrieren, zumindest wir von den öffentlich-rechtlichen. Gilt auch für Lehrer, Beamte und andere "Öffentliche". Wusste nicht, dass das für private nicht gilt.

Peace
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 19:07
Vorab denke ich, man muss den öffentlichen Dienst im Allgemeinen und Beamte im Besonderen unterscheiden.

Folgende Info hierzu:
Zur Durchsetzung ihrer Forderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen steht den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes wie denen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Streikrecht zu. Streiks müssen von Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet sein, bzw. den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Sie sind nur als letztes Mittel nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Verständigungsmöglichkeiten zulässig."

Wie in der Privatwirtschaft werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des deutschen Arbeitsrechts und den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge.
Diese Tarifverträge legen im öffentlichen Dienst nahezu alle
wesentlichen Arbeitsbedingungen fest. Die Angestellten unterfallen dem „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)“ und den ihn ergänzenden Tarifverträgen (z. B. über die Gehaltstabellen und Gehaltserhöhungen).

Die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wie in der Privatwirtschaft. Neben der ARBEITSPLFICHT als Hauptpflicht besteht eine Reihe von Nebenpflichten. Allgemein besteht z. B. die Verpflichtung, sich nach besten Kräften für die Interessen des Arbeitgebers einzusetzen. Diese sogenannte TREUEPFLICHT
ist bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst besonders
ausgeprägt, da ihr Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber besteht und dieser Aufgaben im Interesse des Allgemeinwohls wahrnimmt. Von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen.

siehe: http://www.bund.de/Anlage89147/pdf_datei.pdf

Für Beamte gelten beamtenrechtliche Regelungen, hier ist z.B. ein Streikverbot geregelt (Art. 63 Abs. II BayBG):
Abs. 2: "Ein Streikrecht gegen die verfassungsmäßige Staatsgewalt steht dem Beamten nicht zu."
Dies hängt neben der Sicherstellung der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben mit der verlässliche Garantie der für das tägliche Leben und das Funktionieren der staatlichen Einrichtungen notwendigen Leistungen zusammen (z.B. Polizei usw.).

Sparkassenmitarbeiter sind nicht mehr - wie früher üblich - Beamte, sondern Angestellte.
KarlvomEbbe
Rang: IPO

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Verfasst am: 16.02.2004 08:19
Streik ist unproduktiv und bringt letztenendes nichts. Eine faire Verhandlung mit der Arbeitgeberseite und realistischen Forderungen, abhängig von tatsächlichem Wachstum und tatsächlicher Inflation ist weitaus Sinnvoller.
Wenn Du unbedingt Streiken möchtest dann bitte nicht in Deutschland, sondern in einem Land das mich nicht tangiert.
Wegen solchem Gedankengut befinden wir uns in der aktuellen wirtschaftlichen Krise.

-carpe diem et carpe noctem-

EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.02.2004 08:25
Was ist denn dad für eine Meinung - Streik ist für unser momentan schlechtes Wirtschaftswachstum verantwortlich?
Ich denke, eine der Preissteigerung angepasste Lohnsteigerung ist sogar notwendig.
Betzi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.02.2004 08:52
@KarlvomEbbe: "faire Verhandlung mit der Arbeitgeberseite und realistische Forderungen"; dies gilt auch für die AG-Seite, die ja meistens nur minimalste Angebote vorlegen oder am liebsten ne Nullrunde wollen.
Die Meinung kommt mir so vor wie Azubis sind billige Arbeitskräfte, Gehaltserhöhungen ausgeschlossen. Sorry! :-(
KarlvomEbbe
Rang: IPO

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Verfasst am: 16.02.2004 12:20
@EUREX "realistischen Forderungen, abhängig von tatsächlichem Wachstum und tatsächlicher Inflation ist weitaus Sinnvoller". - wer lesen kann ist klar im Vorteil - Wer streikt arbeitet nicht und wer nicht arbeitet ist unproduktiv. Ich unterstelle hierbei eine Ergebnisfindung nach Ratio des modernsten Konzeptes, des harvard concept gem. win win method.

-carpe diem et carpe noctem-

 

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