Versteh die Frage nicht ... [Abgabenordnung] |
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Verfasst am: 03.02.2004 11:20 - Geaendert am: 03.02.2004 11:20 |
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ich weiß nicht ob ich zu wenig gecshalfen hab und deshalb so nen Brett vorm Kopf hab, aber was bitte soll mir die se Frage sagen?
"Für welche Person könnte gemäß obigen § auf die Herstellung einer jederzeitigen Auskunftbereitschaft verzichtet werden?"
In der Aufgabe geht es um einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer und 2 geimeinschaftl. vetrtretungsberechtigte Prokuristen.... |
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Verfasst am: 03.02.2004 11:31 |
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ich würde sagen, dass die frage ungefähr dies bedeutet: bei welcher person kann die bank eine auskunftserteilung verweigern?
ich denke mal, dass wenn nur einer von den 2 vertretungsberechtigten personen in der bank erscheint und um auskunft bittet, es nicht geht!weil die müssen doch immer zu zweit da sein..
oder?? |
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Verfasst am: 03.02.2004 11:34 |
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Die Antwort lautet:
für sämtliche personen die verfügungsberechtigt sind, wenn sie in einem öffentlichen Register (hier handelsregister) als vertretungsberechtigt eingetragen sind.
ich versteh gar nichts mehr!!! Weder die Frage noch die Antwort!!! |
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Verfasst am: 03.02.2004 11:51 |
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Eigentlich kann die Antwort so, wie sie in deinem Buch steht nicht stimmen.
Die Auskunft gegenüber den zwei Prokuristen darf verweigert werden, wenn sie entweder nicht zu zweit oder einer mit dem Geschäftsführer in die Bank kommen.
Dem alleinigen Geschäftsführer gegenüber können wir (falls nicht pers. bek. nach ausreichender Legitimation) das Auskunftsrecht nicht verweigern.---------------------
scrollin, scrollin, scrollin.....
DieHack |
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Verfasst am: 03.02.2004 13:09 |
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Vielleicht sollte man die Frage einfach wortwörtlich nehmen, wil heissen : "Für wen muss man keine zusätzliche Auskunftsbreitschaft anfertigen?"
Antwort: für alle, die als vertretungsberechtigt eingetragen sind.
....auf welchen Paragraphen soll man sich denn beziehen?___________________________________________
I‘m #1, so why try harder... |
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Verfasst am: 03.02.2004 13:39 |
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Sorry,
auf $154 Absatz 2 Der AO |
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Verfasst am: 03.02.2004 14:50 |
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Und das heißt? |
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Verfasst am: 03.02.2004 15:16 |
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Ich denke bei Ihrem Problem geht es um das "Kontenwahrheitsprinzip", vgl. § 154 AO
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__154.html
Die Vorschrift umfasst
- eine LEGITIMATIONSPRÜFUNG mittels amtlichen Lichtbildausweis (PA, RP) des Kontoinhabers und aller Verfügungsberechtigten erforderlich
- bei Firmenkunden zusätzlich weitere Legitimationspapiere, z.B. (beglaubigter) HR-Auszug neueren Datums
sowie die AUSKUNFTSBEREITSCHAFT (§ 154 Abs. 2 S. 2), d.h.
ein alphabetisches Verzeichnis aller Verfügungsberechtigten (sog. Alphadatei). Z.B. bei unter dem Namen eines Kunden sind seine eigenen Konten abrufbar sowie Konten über die er eine Verfügungsberechtigung besitzt.
Jetzt zur angesprochenen Situation:
In besonderen Fällen kann auf die Auskunftsbereitschaft verzichtet werden und zwar bei im HR eingetragenen gesetzlichen Vertreter von Unternehmen sowie Prokuristen. |
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Verfasst am: 03.02.2004 15:20 |
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Danke cashguard!
Das war wohl genau das was die Aufgabe meinte...
Nur konnte ich mir unter "Auskunftbereitschaft" nichts vorstellen!
DANKE!! |
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Verfasst am: 03.02.2004 20:11 |
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Hallo Muckel,
näheres ist in einer Verlautbarung des BaFin (ehemals BaKred) geregelt:
>>Bei der Konto- bzw. Depoteröffnung für eine juristische Person ist die Legitimationsprüfung der juristischen Person sowie ihrer Verfügungsberechtigten gem. § 154 Abs. 2 AO in Verbindung mit dem oben genannten Erlaß zur Abgabenordnung in seiner jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Bei juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ist danach die Bezugnahme auf ein amtliches Register oder eine amtliche Veröffentlichung ausreichend. Das Finanzdienstleistungsinstitut hat sich die Existenz von juristischen Personen somit durch Vorlage von Auszügen aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister etc. nachweisen zu lassen. Die Identifizierung der für die juristische Person handelnden natürlichen Personen muß hingegen nach Maßgabe der Ziffer 9 ff. dieser Verlautbarung erfolgen.
Nr. 7 des derzeit geltenden Anwendungserlasses zur AO enthält eine Aufzählung von Fällen, bei denen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Legitimationsprüfung bzw. Identifizierung des Verfügungsberechtigten ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
Die in Ziffer 7 Buchstaben i, j und k des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen,
bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Nr. 7 i),
bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten (Nr. 7 j),
bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben (Nr. 7 k),
gelten dabei nur für diejenigen juristischen Personen bzw. Verfügungsberechtigten, die in deutschen Registern eingetragen sind. Für Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Identifizierungserleichterungen des Anwendungserlasses zur AO fallen, gelten wiederum die Ausführungen zur Identifizierung natürlicher Personen entsprechend.<<
http://www.bafin.de/verlautbarungen/formatend.htm |
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