Handelspersonen - Definitionen ? :-) |
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Verfasst am: 01.02.2004 09:41 |
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Bräuchte mal gut erklärt den Unterschied zwischen
* Handelsreisender
* Handelsvertreter
* Handelsmakler
* Kommissionär
Kann mir da jemand weiterhelfen und kennt jemand dazu gute Links? Danke schon mal! |
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Verfasst am: 01.02.2004 10:53 |
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Ein Handelsreisender ist ein Angestellter mit festem Gehalt, der im Außendiest tätig ist.
Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Kaufmann, der i.d.R. ein kleines festes Gehalt hat und vor allem gegen Provisionen Geschäfte für ein - oder wenn vereinbart - für mehrere - Unternehmen Verträge abschließt.
Beispiel: Ausschließlichkeitsvertreter einer Versicherung
Ein Handelsmakler ist ein selbständiger Kaufmann, der gegen Courtage Geschäfte vermittelt.
Beispiel: Frühere Börsenmakler
Der Kommissionär verkauft im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Waren. Dafür erhält er eine Vergütung.
Beispiel: Banken bei Effekten |
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Verfasst am: 01.02.2004 10:55 |
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Danke! :-))) |
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Verfasst am: 03.02.2004 18:26 |
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Die Definitionen findet man im HGB, so
- Handelsvertreter (vgl. § 84 HGB) http://dejure.org/gesetze/HGB/84.html
- Handelsmakler (vgl. § 93 HGB) http://dejure.org/gesetze/HGB/93.html
- Kommissionär (vgl. § 383 HGB) http://dejure.org/gesetze/HGB/383.html
Als Ergänzung:
- Spediteur (vgl. § 453 HGB) http://dejure.org/gesetze/HGB/453.html
Person, welche gewerbsmäßig Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (Versender) im eigenen Namen besorgt.
Das „Besorgen von Güterversendungen“ beinhaltet die kaufmännisch-organisatorische Auswahl und Kontrolle von und den Vertragsabschluss mit Frachtführern bzw. Verfrachtern, Lagerhaltern u. a. Verkehrsbetrieben, die dann die Güter des Auftragsgebers (Versenders) zu befördern haben. Übernimmt der Spediteur auch Beförderungen und/oder Lagerungen, so ist er zugleich auch Frachtführer bzw. Verfrachter und/oder Lagerhalter (Selbsteintritt, vgl. § 458 HGB).
- Lagerhalter (vgl. 467 HGB) http://dejure.org/gesetze/HGB/467.html
jemand, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (Lagergeschäft).
- Frachtführer (vgl. § 407 HGB) http://dejure.org/gesetze/HGB/407.html
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
Handelt es sich um den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, gelten die §§ 407-450 HGB.
Bei der Güterbeförderung zur See entspricht dem Frachtführer der Verfrachter (vgl. §§ 407, 559 HGB). |
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