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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Kurze Frage zur LS
 
Micha65
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.01.2004 11:19
Hallo Leute!

Hab morgen meine mündliche und mir ist grad aufgefallen, dass ich (wieder einmal) vergessen hab, wie das mit der Frist ist, Lastschriften zurück zu geben. 6 Wochen nach
- Buchung
- wenns der Kunde sieht oder
- Rechnungsabschluss?

Merci schon mal

LG, Micha
Banklove
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.01.2004 11:29
Man sagt, der Kunde hat 6 Wochen Zeit eine Lastschrift zurückzugeben.

Nach einem neuen BGH-Urteil ist diese FRIST inzwischen aufgehoben worden.
Er hat also auch noch die Möglichkeit, wenn er z.B auf einer Reise war und nach 7 oder 8 Wochen erst wiederkommt, die Lastschrift zurückzugeben.

Also es geht auch noch nach 6 Wochen !!!

Grundsätzlich gilt aber, dass er unmittelbar nachdem er den Fehler bemerkt sich bei der Bank melden soll.

Denn wenn ein Rechnungsabschluss dazwischen liegt, dann kann die Retour nicht mehr in der Filiale erfolgen und das ganze ist mit Schwierigkeiten verbunden.
Banklove
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.01.2004 11:34
Ergänzung:

Also 6 Wochen nach Belastung und das ganze gilt natürlich nur für Einzugsermächtigungen!

Bei Abbuchungsaufträgen kann der Kunde den Abbuchungsauftrag nur bei der Zahlstelle wiederrufen.
Micha65
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.01.2004 11:37
Ja, dass das nur mit Einzugsermächtigung geht, wusste ich.

Vielen Dank!!!

Liebe Grüße,
Micha
Banklove
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.01.2004 11:39
@ Micha

Ich wollt Dir auch nicht unterstellen, dass Du es nicht weisst!!

Viel Glück für deine Prüfung ! ;-)))

B-LOVE
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.01.2004 12:01
Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, von seinem Widerspruchsrecht unverzüglich Gebrauch zu machen, sobald ihm die unberechtigte Belastung bekannt wird.

Die Sechs-Wochen-Frist ist dabei nicht unbedingt entscheidend: Legt ein Kunde gegen eine unberechtigte Lastschrift nach Ablauf von sechs Wochen (unverzüglich) Widerspruch ein, ist die Bank des Zahlungspflichtigen zur Rücknahme der Belastungsbuchung verpflichtet.

KI‘s grenzen dieses Recht aber in ihren AGB‘s ein, indem der Kunde mit dem Rechnungsabschluss auch die im Saldo enthaltenen Belastungen aus Einzugsermächtigungslastschriften genehmigt. Einwendungen gegen diese im Saldo enthaltenen Belastungsbuchungen sind spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, sonst gelten sie als gemehmigt.
Mastailja
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.01.2004 14:23
Und noch weitere Infos.

Der Kunde hat das Recht der Lastschrift zu wiedersprechen 6 Wochen nach dem Quartalabschluss. D.h. wenn einem Kunden am 1 Januar 2004 eine LS belastet wurde, dann hat er das Recht bis spätestens 12.05.2004 die LS zurück zu geben!

Man sollte natürlich beachten, dass die LS mit Einzugsberechtigung ausgestatten ist und nicht mit Abbuchungsauftrag (kann man gar nicht wiedersprechen).
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.01.2004 14:42
Du Brot, habe ich doch eben geschrieben! Aber das Beispiel dazu war gut. Dein Beitrag hat also doch eine Berechtigung.
 

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