Nichtabnahmeentgelt/Bereistellungszinsen |
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Verfasst am: 09.01.2004 17:02 |
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Hallo,
kann mir jemand sagen, wo ich etwas zur Abgrenzung
Bereitstellungszinsen/Nichtabnahmeentgelt finden kann?
Bereitstellungszinsen fallen doch für ein noch nicht
valutiertes Darlehen an und ein NE erst dann, wenn des
Darlehen garnicht abgenommen wird.
Die BZ resultieren also aus einem Vertrag und das
NE aus einem nicht zustandegekommenen Vertrag?
Anders gefragt: Wird ein NE fällig, müssen dann bereits
gebucht BZ erstattet werden oder hat die Bank Anspruch
auf beides?
Vielen Dank und allen ein schönes WE
marc |
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Verfasst am: 09.01.2004 20:47 |
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Bereitstellungszinsen:
Kreditinstitute berechnen ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss eines Darlehensvertrags für noch nicht in Anspruch genommene Darlehensbeträge Bereitstellungszinsen, da sie selbst sich schon refinanziert haben und deshalb Kosten anfallen.
Nichtabnahmeentschädigung:
Entgelt, das bei Nichtabnahme der Kreditvaluta trotz ordnungsgemäß begründeter Kreditvertrags-Beziehung zu zahlen ist (Vereinbarung zumeist in Darlehensverträgen).
Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, welcher der Bank vor allem dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hat [Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung].
Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.
(Vorfälligkeitsentschädigung/-entgelt: Betrag, der bei vorzeitiger Kündigung eines langfristigen Kredits dem Kunden in Rechnung gestellt wird, sofern nicht im Kreditvertrag eine Möglichkeit vereinbart wurde, den Kredit oder Teilbeträge vor Fälligkeit zurückzuzahlen.) |
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Verfasst am: 13.01.2004 11:34 |
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Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Dann liege ich ja richtig, das die Bank Anspruch auf beides hat und sich beide Sachen nicht ausschliessen.
Viele Grüsse aus Berlin
marc |
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