Vorfälligkeitsentschädigung - steuerlich absetzbar |
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Verfasst am: 24.12.2003 10:44 |
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Hi @ all,
kann man bei Darlehen die Vorfälligkeitsentschädigung für eine vorzeitige Kreditablösung steuerlich geltend machen? Wenn ja, wie?
Besten Dank und frohes Fest!
EUREX |
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Verfasst am: 24.12.2003 10:59 - Geaendert am: 24.12.2003 11:03 |
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Bei Selbstnutzung:
In einem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 (Az.: VI R 147/99) entschieden die obersten Finanzrichter, dass Aufwendungen für den Verkauf eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs nicht als Werbungskosten absetzbar sind.
Bei Vermietung: Keine Abziehbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.12.10/9R2002.html |
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Verfasst am: 24.12.2003 11:01 |
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Wenn es um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann grundsätzlich ja.
>>Finanzierungskosten (= Geldbeschaffungskosten) sind als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn Sie das erhaltene Fremdkapital unmittelbar für Ihr vermietetes Objekt verwenden. Zu den sofort abziehbaren Kosten zählen:
[...]
die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank bei einer Umschuldung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung verlangt, vorausgesetzt, Sie wollen die Immobilie auch nach der Umschuldung weiterhin vermieten.<<
Quelle: SteuerSparErklärung 2004, Akademische Arbeitsgemeinschaft |
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Verfasst am: 24.12.2003 14:06 |
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Herzlichen Dank für die Infos, und dies am 24.12.
Bin aber etwas verwirrt, sind diese Kosten bei Vermietung nun steuerlich ansetzbar oder nicht?
EUREX |
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Verfasst am: 24.12.2003 15:39 |
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Ja, sind als WK ansetzbar. |
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Verfasst am: 24.12.2003 17:26 |
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Nein, die Vorfälligkeitsentschädigung ist auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.12.10/9R2002.html |
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Verfasst am: 25.12.2003 18:02 - Geaendert am: 25.12.2003 18:04 |
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@ Herrmann
In dem oben genannten Urteil ging es um die Übereignung der Immobilie (Leitsatz: "um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können").
Wenn ein Vermieter eine Umschuldung vornimmt und aus der Immobilie weiterhin Einnahmen erzielt, weil er diese nicht veräußert, kann die Vorfälligkeitsentschädigung auch abgesetzt werden (siehe dazu meinen obigen Beitrag). |
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Verfasst am: 27.12.2003 12:13 - Geaendert am: 27.12.2003 12:14 |
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Vorfälligkeitsentschädigungen sind aber nicht in jedem Fall deswegen Werbungskosten, weil sie mit einem vermieteten Grundstück in Verbindung zu bringen sind. Sie sind nur ausnahmsweise dann zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neu errichteten Objekt bestehen, d.h., die Einkunftsquelle muss weiterhin (auch wenn in einem anderen Objekt begründet) fortbestehen, um entsprechende Abzüge gegenrechnen zu können.
Quelle: http://www.steuernetz.de/lexikon03/v24.html |
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