Bürgschaft |
|
|
Verfasst am: 16.12.2003 16:10 |
|
|
Ein eingetragener Kaufmann und eine Privatperson übernehmen eine Bürgschaft ohne besondere Vereinbarungen. Welche Unterschiede ergeben sich daraus? |
|
|
|
Verfasst am: 16.12.2003 16:55 - Geaendert am: 16.12.2003 20:02 |
|
|
Es ergeben sich Unterschiede in der Form der Abgabe und hinsichtlich der Einrede der Vorausklage.
Für den e.K. gilt HGB § 349: Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede
der Vorausklage nicht zu. Der Kaufmann übernimmt somit eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Privatperson hat das Recht der Einrede der Vorausklage.
Sie muss die Bürgschaft schriftlich abgeben.
Ein e.K. kann die Bürgschaft auch mündlich abgeben.
HGB § 350
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
Anwendung. |
|
|
|
Verfasst am: 16.12.2003 16:59 |
|
|
Ein eingetragener Kaufmann gibt im Regelfall eine selbstschuldnerische Bürgschaft ab, bei der er auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
Demgegenüber: Ausfallbürgschaft (bei Privatpersonen).
Hierbei wird der Rückgriff des Gläubigers auf den Bürgen - gegenüber der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kaufmanns – erschwert; d.h. der Gläubiger kann den Bürgen erst dann in Anspruch nehmen, wenn
- er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat.
- er erfolglos versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners entsprechende Befriedigung des Anspruchs zu erlangen. |
|
|
|
Verfasst am: 16.12.2003 20:04 |
|
|
Kurzfassung:
Eine Privatperson muss die Bürgschaft schriftlich abgeben und hat das Recht der Einrede der Vorausklage.
Der e.K. kann die Bürgschaft auch mündlich abgeben und hat kein Recht der Einrede der Vorausklage. |
|
|
|