Dachte immer im Todesfall eines Ehepartners (zusammenveranlagt) wird der volle FSA bis 31.12. befristet.
Im Kompaktwissen Bankbetriebslehre les ich nu:
Mit dem Tod erlischt der FSA. Beim Tod eines Ehegatten verlieren die gemeinsam erteilten FSA ihre Gültigkeit für alle Konten, die auf den Namen beider Eheleute oder allein auf den Namen des Verstorbenen lauten. Der FSA bleibt nur wirksam bis zum Jahresende für die allein auf den Namen des übelebenden Ehegatten lautenden Konten.
Kann mir jemand erklären wie ich das verstehen soll?
wenn jetzt alle Konten auf den Toten liefen hat die Frau gelitten und wenn der Tote nur auf ihren Konten bevollmächtigt was, kann sie den vollen eheleute betrag ausnutzen bis jahresende, oder wie... oder was...
ich glaub ich muß sterben vor mittwoch...
Zinsabschlag - Freistellungsauftrag bei Tod eines Ehegatten
Die Abstandnahme vom Steuerabzug bei den dem Zinsabschlag unterliegenden Kapitalerträgen ist nur dann möglich, wenn das Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge beim Kreditinstitut verwahrt bzw. verwaltet wird.
Falls einer der Ehegatten stirbt, werden die Rechtsnachfolger des Gläubigers auch Gläubiger der Kapitalerträge. Das Kapitalvermögen geht auf die Rechtsnachfolger über, es wird ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr unter dem Namen des Gläubigers verwaltet bzw. verwahrt.
Für die Abstandnahme des Steuerabzugs ist zwischen den Einzelkonten des verstorbenen Ehegatten und den Gemeinschaftskonten einerseits und den Einzelkonten des überlebenden Ehegatten andererseits zu differenzieren.
Für Einzelkonten des verstorbenen Ehegatten oder Gemeinschaftskonten, die der Verstorbene mit seinem Ehegatten gemeinsam hatte, ist der gemeinsame Freistellungsauftrag nicht mehr anwendbar. Eine Erstattung des Zinsabschlags kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Erbe dem Kreditinstitut die alleinige Gläubigerstellung später nachweist und einen Freistellungsauftrag vorlegt (FG Münster, Az. S 2204 - 8 - St 12 - 31).
Auf Einzelkonten des überlebenden Ehegatten ist der gemeinsame Freistellungsauftrag jedoch noch bis einschließlich 31.12. des Todesjahres des verstorbenen Ehegatten nutzbar. Der überlebende Ehegatte kann den gemeinsamen Freistellungsauftrag somit im Todesjahr noch weiter nutzen. Er kann den gemeinsamen Freistellungsauftrag jedoch auch abändern bzw. erstmalig einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit einem Freistellungsvolumen bis maximal 3202,00 EUR erteilen.
Das Kreditinstitut darf einen erteilten Freistellungsauftrag bis zu dem Tag berücksichtigen, an dem es vom Tod des Kunden erfährt. Für Zinszahlungen zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung braucht das Kreditinstitut den Zinsabschlag nicht nachholen.
Sind mehrere Personen zu Miterben berufen und weiß das Kreditinstitut davon, so hat es den Zinsabschlag nachzuholen. Das Konto wird ein Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann jedoch keinen Freistellungsauftrag stellen.
In dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Jahr darf der gemeinsame Freistellungsauftrag nicht mehr genutzt werden. Der überlebende Ehegatte muss einen Freistellungsauftrag erneut stellen; er darf jedoch ein Freistellungsvolumen von 1601,00 EUR nicht überschreiten.