Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 37
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

FSA im Todesfall
 
mrsmerian
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.11.2003 21:11
Dachte immer im Todesfall eines Ehepartners (zusammenveranlagt) wird der volle FSA bis 31.12. befristet.
Im Kompaktwissen Bankbetriebslehre les ich nu:
Mit dem Tod erlischt der FSA. Beim Tod eines Ehegatten verlieren die gemeinsam erteilten FSA ihre Gültigkeit für alle Konten, die auf den Namen beider Eheleute oder allein auf den Namen des Verstorbenen lauten. Der FSA bleibt nur wirksam bis zum Jahresende für die allein auf den Namen des übelebenden Ehegatten lautenden Konten.

Kann mir jemand erklären wie ich das verstehen soll?
wenn jetzt alle Konten auf den Toten liefen hat die Frau gelitten und wenn der Tote nur auf ihren Konten bevollmächtigt was, kann sie den vollen eheleute betrag ausnutzen bis jahresende, oder wie... oder was...
ich glaub ich muß sterben vor mittwoch...
SueL
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.11.2003 21:15
Soweit wird ich weiß, wird der FSA dann auf ihren Freibetrag, also 1601,00 Euro reduziert. Aber so sicher bin ich mir da jetzt auch nicht mehr....
f9
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 05.12.2003 14:30
Der FSA hat bis zum todestag volle gültigkeit, danach höchstens 1601! (weil quasi ledig!) :-)))
höhere FSA´s werden mit dem todestag gelöscht.

denkt an die Erbschaftssteuer beim Sparbuchfonds
der f9

Muffin
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 05.12.2003 14:37
Zinsabschlag - Freistellungsauftrag bei Tod eines Ehegatten

Die Abstandnahme vom Steuerabzug bei den dem Zinsabschlag unterliegenden Kapitalerträgen ist nur dann möglich, wenn das Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge beim Kreditinstitut verwahrt bzw. verwaltet wird.

Falls einer der Ehegatten stirbt, werden die Rechtsnachfolger des Gläubigers auch Gläubiger der Kapitalerträge. Das Kapitalvermögen geht auf die Rechtsnachfolger über, es wird ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr unter dem Namen des Gläubigers verwaltet bzw. verwahrt.

Für die Abstandnahme des Steuerabzugs ist zwischen den Einzelkonten des verstorbenen Ehegatten und den Gemeinschaftskonten einerseits und den Einzelkonten des überlebenden Ehegatten andererseits zu differenzieren.

Für Einzelkonten des verstorbenen Ehegatten oder Gemeinschaftskonten, die der Verstorbene mit seinem Ehegatten gemeinsam hatte, ist der gemeinsame Freistellungsauftrag nicht mehr anwendbar. Eine Erstattung des Zinsabschlags kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Erbe dem Kreditinstitut die alleinige Gläubigerstellung später nachweist und einen Freistellungsauftrag vorlegt (FG Münster, Az. S 2204 - 8 - St 12 - 31).

Auf Einzelkonten des überlebenden Ehegatten ist der gemeinsame Freistellungsauftrag jedoch noch bis einschließlich 31.12. des Todesjahres des verstorbenen Ehegatten nutzbar. Der überlebende Ehegatte kann den gemeinsamen Freistellungsauftrag somit im Todesjahr noch weiter nutzen. Er kann den gemeinsamen Freistellungsauftrag jedoch auch abändern bzw. erstmalig einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit einem Freistellungsvolumen bis maximal 3202,00 EUR erteilen.

Das Kreditinstitut darf einen erteilten Freistellungsauftrag bis zu dem Tag berücksichtigen, an dem es vom Tod des Kunden erfährt. Für Zinszahlungen zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung braucht das Kreditinstitut den Zinsabschlag nicht nachholen.

Sind mehrere Personen zu Miterben berufen und weiß das Kreditinstitut davon, so hat es den Zinsabschlag nachzuholen. Das Konto wird ein Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann jedoch keinen Freistellungsauftrag stellen.

In dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Jahr darf der gemeinsame Freistellungsauftrag nicht mehr genutzt werden. Der überlebende Ehegatte muss einen Freistellungsauftrag erneut stellen; er darf jedoch ein Freistellungsvolumen von 1601,00 EUR nicht überschreiten.
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse