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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Verwahrung und Verwaltung von Effekten???
 
PeteyPablo
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.11.2003 17:59
Hey muß ein Referat zu oben genanntem Thema schreiben. Hat da vielleicht jemand Material oder ein bereits vorliegendes Referat für mich?
Wäre für Resonsanz sehr dankbar.

CYa Petey
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.11.2003 10:49
Als erste Grundlage bzw. Anhaltspunkt für Ihr weiteres, eigenes Referat:
vgl.
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=1&katid=14&artikelid=38
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.11.2003 12:34
Merke



depositum regulare
(reguläre Depotverwahrarten)

Sonderverwahrung – Streifenbandverwahrung

- gesonderte Verwahrart, bei der der Hinterleger seine Wertpapiere mit einer besonderen Bezeichnung auf einem Streifenband versieht, welches um die Papiere gelegt wird.
- Mäntel und Bogen werden getrennt aufbewahrt
- Man sortiert nach Gattung, festverzinsliche Wertpapiere und nach Zinstermin
- das gesammte "Depot" wird in einer Hülle oder Mappe aufbewahrt
- Der Kunde hat das Recht auf seine Papiere auf die selben, nicht nur auf die gleichen!!
- Bei Insolvenz der Bank hat der Kunde ein Recht auf Aushändigung seiner Papiere


Sammelverwahrung

- Miteigentum (man verliert das Eigentum, hat aber ein Recht auf Miteigentum)
- Sammelverwahrfähig (sind alle Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden mit einigen Ausnahmen, wie Orderpapiere, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien)
- Haussammelverwahrung (KI verwahrt für Kunden in der Bank (Tresor))
- Girosammelverwahrung (Weitergabe an eine Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG))
- Globalurkunden (Sie verbriefen dide gesamte oder Teiel der Emision in einer Urkunde. Sie ermöglichen die soforteige Einbeziehung der Emission in den Girosammelverkehr.)
- Tauschverwahrung (Wertpapiere der selben Art können zurückgegeben werden)
- Drittverwahrung: Verwahrung durch einen Dritten, wenn die "Filiale" z.B. keine dementsprechende Möglichkeit hat, die Papiere zu verwahren. Aus diesem Grund gibt diese die Papiere an eine Wertpapiersammelbank weiter  Fremdvermutung: Die WPSB geht davon aus, dass der Hinterleger der Besitzer der Papiere ist  Eigenanzeige: Der Hinterleger muss beweisen dass er der rechtmäßige Besitzer ist.

Das hab ich mir mal geschrieben. Vielleicht hilfts ja weiter!!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.11.2003 15:36 - Geaendert am: 04.11.2003 15:44
Namenaktien können auch girosammelverwahrt werden.

Als Beweis ein Textauszug

Mit der um die Funktionalität für Namensaktien erweiterte Applikation CASCADE-RS ist es
möglich, die Geschäftsabwicklung auch für die in Girosammelverwahrung einbezogenen
Namensaktien zu nutzen. Ergänzend bieten die CASCADE-RS Dienste Funktionen zur
elektronischen Umschreibung und Ersteintragungen von Namensaktien, sowie zur Verwaltung von
den entsprechenden Beständen in Namenaktien.


Interessanter Text in:
http://www.bakred.de/texte/bekannt/depot.htm

Leider von 1998, deshalb sind die Aussagen zum Depotstimmrecht falsch.
Deneman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.11.2003 21:29
Hi,
Hab ich leider nicht ganz verstanden. Gehören die Namensaktien jetzt zu den Effekten oder nicht? Eigentlich nicht oder?
Sie sind schliesslich nicht fungibel oder?
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 08:00
Namenaktien sind Effekten.
Effekten sind vertretbare Wertpapiere, die einen Ertrag bringen.
Deneman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 15:22
Aber sie sind doch durch den jeweils anderen Namen nicht mehr fungibel oder?
PeteyPablo
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.11.2003 16:20
Thx an alle die mir hier helfen. Wenn ihr mehr habt bin ich euch für alles weitere auch dankbar....
 

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