Notaranderkonto-> Tod des Notars |
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Verfasst am: 24.10.2003 12:14 |
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Hallo!
hab da noch mal ne Frage:
Wenn der Notar stirbt, wer kann über das Notaranderkonto verfügen??
Hab in einem Buch was von einem Notarverweser (bestellt vom Landesjustizmininster) gefunden, hab da aber sonst noch nie was von gehört.
In den anderen Büchern hab ich da bisher leider noch gar
nichts gefunden........
Kann mir jemand helfen????
DANKE!!!
joker |
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Verfasst am: 24.10.2003 12:40 |
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Informationen hierzu geben die Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren.
Hier ist im Bereich "Verfügungsberechtigung und Rechtsnachfolge" geregelt:
"11. Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter oder eine sonstige Person nach § 54b Abs. 3 Beurkundungsgesetz berechtigte Person verfügen.
(...)
In den übrigen Fällen wird die zuständige Notarkammer Kontoinhaber, bis die Landesjustizverwaltung einen Notariatsverwalter bestellt oder einem anderen Notar die Verfügungsberechtigung übertragen hat."
vgl.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/54b.html |
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Verfasst am: 24.10.2003 12:55 |
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Also, ich habe damals für meine Abschlussprüfung genau das gleiche gelernt.
Wenn du so allgemeinen Fragen hast, dann such‘ doch einfach mal über eine Suchmaschine nach einer Antwort z.B. www.google.de.
Ich habe zu deiner Frage den Folgen Eintrag auf der Seite
www.unternehmerinfo.de gefunden:
Notariatsverweser
ist der Verwalter eines Notariats, der von der Landesjustizverwaltung bestellt wird, wenn das Amt eines Notars (z.B. durch Tod, Amtsenthebung) erloschen, sein Amtssitz verlegt ist, der Notar sein Amt nicht persönlich ausübt oder vorläufig seines Amtes enthoben ist (§ 56 BNotO). Der N. (i.d.R. ein Notarassessor) nimmt das Amt des Notars vorübergehend wahr.
Mfg, andgaeriel |
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