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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

ZP und das 5. VMBG???
 
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.09.2003 19:23 - Geaendert am: 20.09.2003 19:24
Hallo ihr da draußen im www,

ich hab dann noch mal ne Frage zur anstehenden ZP.
Unser Lehrer sagte uns, dass wir das 5. VMBG beim lernen vernachläsigen könnten.
Solange er Bank-Azubis unterrichtet (3 Jahre) wäre nicht einmal eine Frage bezüglich VL, Bausparvertrag, Arbeitnehmersparzulage, Eigenheimsparzulage, diesbezügliche Einkommensgrenzen usw. drangekommen.

Stimmt das? Wohl kaum! Oder?

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.09.2003 19:28
Nach dem Prüfungsgebiet bzw. der Funktion lt. Ausbildungsordnung 07 (Anlage auf Konten) ist lt. dem Stoffkatalog für die IHK ZP Bankkaufmann/-frau ein Themenkreis "Anlage von vermögenswirksamen Leistungen";
somit auch das 5. VermBG.
Engel_19
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.09.2003 21:56
also ich an deiner stelle würde auch VL lernen denn es kommen schon ab und zu fragen dazu. schau dir mal alte ZP an dann merkst du das nicht speziell fragen kommen aber auch sachen die damit zu tun haben gefragt werden.
Deswegen schau es dir mal an!!!!



LG engel
Azubi81
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.09.2003 01:21
Hi Leute!

na wie gehts so`auch alle schön fleißig für die Zwischenprüfung am lernen? VL und Bausparvertrag sowas kommt meiner Meinung nach nicht vor, hab mir die letzten 3 Zwischenprüfungen angeguckt und da war keine Aufgabe über sowas drin! Was meint Ihr?
Engel_19
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.09.2003 11:28
vielleicht weil es grad in den letzen 3 prüfungen nicht dran war!!!!!!
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.09.2003 11:36
Ich merk es wohl!
Die Betonung liegt auf diesem kleinen Wörtchen "vielleicht".
Na dann werde ich mir auch das 5. VBG wohl noch antun.
*g*

Grüße Frank

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Handballerin
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.09.2003 13:41
So schwer ist das 5. VBG ja auch nicht. Eigenheimzulage würde ich weglassen, da das wenn eh erst bei Baufi ran kommt, außerdem ist es ja nun nicht so sicher, wie das weiter geht. Deswegen würde ich die vernachlässigen. Aber ich denke schon, dass man wissen muss, warum und wozu man seine VL anlegen sollte
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.09.2003 08:39
Das 5. VMBG ist bei uns in der internen ZP (gibts nur bei der HVB) schon drangekommen. Mama mia...

Also lernt brav, dann werdet ihr euch freuen wenn ihr nicht unter den losern seid...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.09.2003 18:31 - Geaendert am: 22.09.2003 18:37
Gegenbeweis:
aus Zwischenprüfung Frühjahr 2000

29. Die Kundin Sabine Hennig hat ihre vermögenswirksamen Leistungen in einem Wertpapiersparvertrag angelegt (Erster Erwerb von Wertpapieren: 1. Februar 1998). Am 20. März 2000 lässt sie nach ihrer Heirat ihre Konten umschreiben und möchte am selben Tag ihren Vertrag über die Anlage ihrer vermögenswirksamen Leistungen zwecks Möbelkauf auflösen. Können Sie diesem Wunsch unter Be-achtung des 5. Vermögensbildungsgesetzes zulagenunschädlich entsprechen?
(1) Nein, da Verfügungen erst 2 Jahre nach Eheschließung zulagenunschädlich möglich sind.
(2) Ja, da die Zulage ohnehin erst bei Vertragsende fällig würde.
(3) Nein, da das Geld nicht wieder angelegt, sondern für den Kauf von Möbeln verwendet werden soll. ( )
(4) Ja, da zum Zeitpunkt der angestrebten Auflösung mehr als 2 Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind.
(5) Nein, da die vorgeschriebene Sperrfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

aus Herbst 2001
51. Begründen Sie, inwiefern die doppelte Angabe der vermögenswirksamen Leistungen von DM 78,00 nicht als Fehler in der Abrechnung angesehen werden darf!
(1) Der Arbeitgeber leistet eine tariflich vereinbarte Leistung zum Gehalt der Arbeitnehmerin; die Beschäftigte lässt die Beträge in gleicher Höhe zu einer der gesetzlich festgelegten Anlageformen überweisen.
(2) Es handelt sich um eine einmalige Korrekturbuchung, wobei der zu viel bereitgestellte VL-Betrag am Ende der Abrechnung wieder abgesetzt wird.
(3) Die doppelte Buchführung erfordert immer eine zweimalige Erfassung des VL-Betrages. ( )
(4) Es handelt sich um die Anlage des VL-Betrages von zweimal 78,00 DM zugunsten der Arbeitnehmerin: Arbeitnehmerin und Arbeitgeber teilen sich die VL von monatlich 156,00 DM.
(5) Weil die Arbeitnehmerin monatlich 78,00 DM in einer Sparform vermögenswirksam anlegen lässt, kommt ihr dieser Betrag jeden Monat als Arbeitnehmersparzulage direkt über die Lohnzahlung zugute.
ammi
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 23.09.2003 09:56
oh mann ich freu mich schon riiiiesig auf die zwischenprüfung *ironie* ich kanns garnet sagen...
 

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