dingliches Recht, dinglicher Zinssatz???? |
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Verfasst am: 30.06.2003 16:53 |
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Nehmen gerade Baufi durch. Was versteht man unter dem Begriff dinglich???? |
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Verfasst am: 30.06.2003 16:55 |
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beim dinglichen Recht geht es um ein Ding, also um das Grundstück. Ein dingliches Verwertungsrecht, ist das Recht bei Eintritt der Verwertungsreife das dingliche Objekt zu veräußern |
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Verfasst am: 30.06.2003 16:58 |
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Der dingliche Zinssatz steht im Grundbuch und betimmt die maximale Höhe des Grundpfandrechts bei der Verwertung.
Beispiel:
Die Grundschuld lautet über 100.000 €, der dingliche Zinssatz 16%.
Damit ist ein Darlehen in Höhe von 100.000 € + nicht verjährter Zinsen abgesichert. |
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Verfasst am: 30.06.2003 16:59 |
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Wenn ich das jetzt richtig versthe heißt das: Das z.b ein dinglicher Zinssatz immer mit einem Objekt verbunden ist??? |
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Verfasst am: 30.06.2003 17:02 - Geaendert am: 12.10.2003 15:19 |
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Zinsen verjähren nach drei Jahren.
Damit kann ein Grundschuldgläubiger bei der Verwertung maximal 148 % der Grundschuld aus dem Grundstück verlangen, wenn der dingliche Zinssatz 16 % beträgt. |
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Verfasst am: 10.10.2003 15:02 |
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der in der eingetragenen grundschuld angegebene zinssatz hat nix mit dem dahinterstehenden daröehen zu tun. beispielsweise ist der zinssatz in der grundschuldeintragung 15%. mit diesen 15% sind evtl. verzugszinsen, zwangsversteigerungskosten und andere noch mit der verwertung der sicherheit anfallende kosten abgedeckt. das ki kann also nicht nur die 100.000 € grundschuld ansetzen, sondern auch noch die 15% p.a.!!! (wie oben schon gesagt) denkt an die Erbschaftssteuer beim Sparbuchfonds
der f9 |
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Verfasst am: 11.10.2003 18:17 |
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Das dingliches Recht ist ein Herrschaftsrecht, das sich auf eine Sache erstreckt und gegen jedermann wirkt. Es kann ein Vollrecht (z. B. Eigentum) oder ein beschränkt d. R. (z. B. Hypothek) sein – im Unterschied zu einem relativen Recht, das nur gegen bestimmte Personen wirkt (z. B. Anspruch aus einem Kreditvertrag).
Vgl. Gabler Banklexikon |
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Verfasst am: 11.10.2003 18:19 |
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Der dingliche Zinssatz, z. B. 16 %, steht im Grundbuch und im Brief, falls einer ausgestellt wurde und bestimmt den Haftungsumfang des Grundpfandrechtes. Im Falle der Verwertung ist die Haftungsobergrenze die Höhe des Grundpfandrechts plus nicht verjährter Zinsen.
Er deckt das Zinssatzerhöhungsrisiko und die Kosten der Verwertung ab. |
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Verfasst am: 12.10.2003 13:10 |
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Noch ein Hinweis zur Verjährung
Der BGH (WM 99, 382) vertritt die Auffassung, das Grundschuldzinsen genau wie rückständige Zinsen (§§ 195 und 199 BGB) in drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Zinsanspruch entstand.
Damit beschränkt sich der Zinsanspruch auch auf den Zinsbetrag der jeweils zurückliegenden drei Jahre. |
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