Abtretung KLV |
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Verfasst am: 29.06.2003 13:15 |
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Hallo!
Kann mir bitte einer sagen warum die Abtretung für den Erlebensfall nur den Nettokreditbetrag umfasst.
Für den Todesfall umfasst die Abtretung ja die gegenwärtigen
und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Lebensversicherungsbetrag in voller Höhe.
Aber warum für den Erlebensfall nur den Nettokreditbetrag?
Wäre super, wenn Ihr mir helfen könntet...
Danke |
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Verfasst am: 29.06.2003 13:29 - Geaendert am: 29.06.2003 13:35 |
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Die Versicherungssumme, die garantierten Zinserträge und die Gewinnanteile aus der kapitalbildenden Lebensversicherung fließen bei Tod oder nach Ablauf von mindestens 12 Jahren einkommenssteuerfrei zu.
Wenn im Erlebensfall die Lebensversicherung innerhalb 12 Jahren aufgelöst wird, ist die Auszahlung steuerschädlich.
Unter folgenden zwei Bedingungen ist die Abtretung einer Lebensversicherung nicht steuerschädlich:
• Das Darlehen darf nur zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden. Bankübliche Finanzierungskosten können mitabgedeckt werden.
• Die Lebensversicherung darf höchstens bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgetreten werden. |
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