|
Verfasst am: 26.06.2003 16:54 - Geaendert am: 26.06.2003 16:57 |
|
|
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zählen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Zone A neben der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Staaten:
Australien, Japan, Portugal, Belgien Kanada Saudi-Arabien,
Dänemark Korea (Republik) Schweden, Finnland Liechtenstein Schweiz, Frankreich Luxemburg Slowakische Republik, Griechenland Mexiko Spanien,Großbritannien und Nordirland Neuseeland Tschechische Republik, Niederlande Türkei, Irland Norwegen Ungarn, Island Österreich USA, Italien Polen
Die erweiterte Liste der Staaten, die als der Zone A zugehörig angesehen werden, gilt ab sofort bei Anwendung des Grundsatz I
--------------------------------------------------------------------------------
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
(1) 1 Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit).
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
(1) 1 Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. 4 Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden |
|
|