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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Erstellung gesetzliche Rücklage von ehemaliger AP
 
Spardamine
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.01.2014 15:28
Hey Leute, ich schreibe bald einen Test und lerne fleißig dafür. Dabei bin ich auf eine Aufgabe gestoßen, von der ich die Lösung weiß, aber mir leider nicht den Rechenweg aufgeschrieben habe.... vielleicht seid ihr fit und könnt mir helfen.

Angaben: in Mio.

Gezeichnetes Kapital : 27.700
Kapitalrücklage : 1310
gesetzl. Rücklage : 1400
andere Gewinnrücklagen 5650 7050 ( 2 Zahlen ?! Sinn?)

Gwinn/Verlustrechnung ergab:

Erträge 10600
Aufwendungen 8700

Aufgabe : Ermitteln sie den betrag, der mind. in die gesetzliche rücklage eingestellt werden muss.




Damit ihr nicht denkt, ich möchte mir das einfach so von jemanden vorrechnen lassen hier mein ansatz ...

1310+ 1400 = 2710 < 2770 ( 10% von gesetzl. Kapital )

d.h. es muss auf jeden fall aufgefüllt werden.

10600 - 8700 = 1900 Jahresüberschuss

Weiter weis ich leider nicht ....

eig würde ich jetzt 5% von 1900 nehmen = 95 Mio
aber die Antwort ist falsch

es muss 60 Mio rauskommen.


Ich danke für jede Erklärung die mich das Problem lösen lassen :)
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.01.2014 16:43
Richtig:
5 % vom JÜ (1900), max. aber noch Rest der noch fehlend ist / aufzufüllen ist, dies ist 60 (2770-2710)!
Spardamine
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.01.2014 18:28
also darf man max. bis 10% vom gezeichn. Kapital auffüllen ?
so wäre im dem Fall 1900 Mio viel zu viel ?

Danke, Sie haben beinen Sonntag abend gerettet !
( Manchen wird das komisch erscheinen, dass sowas einem den Tag rettet B-) )
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.01.2014 18:49
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.

Vgl Paragraf 150 Aktiengesetz - Gesetzliche Rücklage
 

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