Kaufvertrag und Auflassung |
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Verfasst am: 13.05.2013 23:02 - Geaendert am: 13.05.2013 23:03 |
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Ich verstehe leider nicht genau den Unterschied zwischen Kauvertrag und Auflassung.
Warum muss zusätzlich noch eine dingliche Einigung (Auflassung) erstellt werden? |
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Verfasst am: 14.05.2013 08:12 - Geaendert am: 14.05.2013 08:15 |
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Bewegliche Sachen werden erworben, indem man sich über den Kaufpreis einigt (schuldrechtliche Einigung) und sich einigt, dass das Eigentum auf den Käufer übergeht und die Sache übergibt.
Unbewegliche Sachen (Immobilien) können körperlich nicht übergeben werden. Deshalb muss die dingliche Einigung ins Grundbuch eingetragen werden. Die Einigung, dass das Grundstück auf den Käufer übergeht, muss durch eine Urkunde eines Notars (Auflassungsurkunde) bewiesen werden.
Vorgang bei Immobilienerwerb
1. Schudlrechtliche Einigung überf den Kaufpreis (notarieller Kaufvertrag)
2. Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (Erfüllung des Kaufvetrags) vor dem Notar (Auflassung)
3. Eintrag der Auflassungsurkunde in das Grundbuch |
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Verfasst am: 14.05.2013 13:19 |
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Danke |
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