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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Anfechtung BBL programmiert
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Sparschwein1991
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2013 12:27
Hey Leute, wisst ihr ob nun Aufgaben aus Teil 1.2 angefochten werden ?

Freue mich über Infos :-)
Rapho
Rang: IPO

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Verfasst am: 09.05.2013 16:46
Würde mich auch interessieren!
zimtsternchen91
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2013 18:16
Warum angefochten? Klärt mich mal jemand auf? :P
Verena-k
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2013 18:31
wie kann man das eigtl anfechten?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.05.2013 18:56
Wenn eine Aufgabe nicht eindeutig gestellt ist, kann der Ausbildungsbetrieb oder der Berufsschullehrer bei der örtlichen IHK dies melden. Eine Begründung sollte mit eingereicht werden.

Beispiel:
Bei der Aufgabe 13 ist der Auftrag “ Berechnen Sie die Höhe der Zinszahlung...” unklar, ob
die Zinszahlung durch den Emittenten oder an den Anleger gemeint ist?

Aufgabe in groben Zügen:
Nominalzinssatz 4,25 %, Nennwert 20.000 €; gzj. Zinsternin

Meine Lösung:
Bruttozinsen = 20.000 € * 4,25 % = 850,00 €
./. KESt = (850€-801€) * 25 % = 12,25 €
./. SoliZ = 12,25 € * 5,5 % = 0,67 €
---------------------------------------------------------
= Zinsgutschrift 837,08 €

Nach meiner Meinung sollten sowohl 850,00 EUR als auch 837,08 EUR als Lösung anerkannt werden.

Danke für Ihre Mühen.
cheeky-anne
Rang: IPO

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Verfasst am: 09.05.2013 20:56
Sehr richtig - sehe ich genauso, Hermann
Banker_Deluxe
Rang: IPO

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Verfasst am: 09.05.2013 20:59
ich auch...
Rapho
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.05.2013 17:34
Und wer fechtet es nun an?
kara91
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.05.2013 19:22
Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine Anfechtung Sinn ergibt.
In den letzten Prüfungen kam eine solche Aufgabe des Öfteren vor und auch wenn ich mir damit hier vielleicht einige Feinde mache, aber es sollte eigentlich jedem klar sein, dass mit der Zinszahlung die Zahlungen des Emittenten gemeint ist.
Und NICHT die finale Kontogutschrift.
Dem Emittenten ist es ja herzlich egal, ob der Zahlungsempfänger einen FSA gestellt hat oder nicht. Die Zinszahlung an sich fließt trotzdem - ggf. dann eben teilweise ans Finanzamt.
jennjen
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.05.2013 22:05
Mir ging es bei der Aufgabe auch so, ich hatte erst 850,- raus, dann hat mich der Freistellungsauftrag allerdings verwirrt, deshalb habe ich die Steuern noch abgezogen. Ich finde wir sollten das in der Berufsschule ansprechen und sehen was die Lehrer davon halten. Vielleicht sehen die es ja genauso, dass das ganze etwas verwirrend ist.
Banker_Deluxe
Rang: IPO

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Verfasst am: 11.05.2013 15:52
...mir ging es bei der Aufgabe genauso.

Ich hoffe, die Meinung von Herr Herrmann vertreten noch viele andere Lehrer.
Ein Punktabzug deswegen wäre sehr sehr ärgerlich. :-(
mitch90
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 12.05.2013 12:50 - Geaendert am: 12.05.2013 12:55
Hallo,

wer hier eine der beiden Lösungen hat, hat doch verstanden was er tut. Er ist im Zweifel sogar in der Lage Steuern zu errechen. Es ist immer wieder traurig das die IHK absichtlich zu solchen Mitteln greift, die letztendlich nur die Ergebnisse drücken. Wenn man etwas kann und ein Fehler durch solche Spitzfindigkeiten zustande kommt, dann ist das schade und absolut unnötig.

Bei den Zinsen sollte beides gelten!

...liebe IHK, demnächst bitte mal eindeutiger werden, Ziel der Prüfung soll nicht sein, wer findet die meisten Fallen, sondern wer kann und weiß am meisten!!!
Bastianus
Rang: IPO

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Verfasst am: 14.05.2013 09:34 - Geaendert am: 14.05.2013 09:36
Ich kann mich Mitch90 nur anschließen. Ich finde es ne Sauerei, dass jedesmal versucht wird durch so "Fallen" das Ergebnis zu drücken...

2 Fragen hab ich noch:

1. Wird die Aufgabe mit den Zinsen (13) jetzt angefochten?

2. Ich glaub Aufgabe 8 war es. Wird es dort einen Algo geben, da man ja mit dem Ergebnis aus Aufgabe 7 rechnet?

Danke im Voraus
LG
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.05.2013 11:05
Nach meinen langjährigen Erfahrungen will die IHK keinen Prüfling aufs Kreuz legen. Aber die Prüfungsaufgaben können vorher nicht geprobt werden und daher kann sich in seltenen Fällen herausstellen, dass mal eine Aufgabe nicht genau gestellt war.
Dann ändert die IHK ihre Musterlösungen, indem sie die Aufgabe aus der Wertung nimmt (die Punkte bekommt man geschenkt) oder zwei Ergebnisse zulässt!

Daher sollte man der IHK mitteilen, wo es Schwierigkeiten mit Aufgaben gab.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.05.2013 12:37
Anfechten ist das falsche Wort.

Man kann die IHK daraufhinweisen, dass diese Aufgabe nicht eindeutig ist. Dies haben bereits einige Lehrer gemacht.
Außerdem kann der Ausbildungsbetrieb auf problematische Aufgaben hinweisen. In diesem Fall müssen die Azubis dies ihrem Ausbildungsbetrieb mitteilen.

Jeder wartet auf den anderen. Das ist falsch.
Selbst aktiv werden, das ist die Lösung.
Lee80
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 14.05.2013 18:38
Hallo,

bei der Nr. 15: Unter welcher Voraussetzung haften seine von der Kreditbank AG im Depot verwahrten WP für seine Verbindlichkeiten aus der Kontoüberziehung, wenn diese WP bei der Clearstream girosammelverwahrt werden? Hier ist die Musterlösung, dass diese WP für die Verbindlichkeiten haften, wenn die AGBs anerkannt wurden.

Das würde bedeuten, dass hier das AGB-Pfandrecht greift - richtig?

Was ist denn eine beschränkte Verpfändung?

So, bei der Nr 16, gehen wir ja nun davon aus, dass das ABG-Pfandrecht greift, hier will die Bank nach erfolgloser Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist die WP zur Abdeckung der Kontoüberziehung verwerten. Wie muss die Bank vorgehen?
Hier ist die Musterlösung von Euch die 1: Die Verwertung darf erst nach ihrer Androhung erfolgen.

Laut dem Schulbuch von winklers, ist beim gesetzlichen Pfandrecht und beim AGB-Pfandrecht die Wartefrist nicht notwendig.
Dann wäre doch die Nr 1 falsch?

Wäre dann nicht die Nr 16 auch an die IHK zu melden?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.05.2013 18:42
Bevor eine Forderung fällig gestellt werden darf und die Sicherheiten verwertet werden dürfen, muss vorher mit dem Kunden gesprochen werden, die Verwertung androht werden und eine Wartefrist abgelaufen sein.
Lee80
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 14.05.2013 18:50
Hermann, das habe ich auch gedacht, deshalb irritiert mich ja das was ich im winklers Buch lese - hast du dafür eine Erklärung?

Das was ich zur 15 geschrieben habe ist doch so? Auch bei girosammelverwahrten WP bei einer anderen Bank gilt das AGB-Pfandrecht - oder? Kannst Du mir dazu noch Infos geben?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.05.2013 19:23
Das Verbraucherdarlehen ist im BGB geregelt.

Vielleicht meinen diese Autoren andere Sachverhalte, wie z. B. Vermieterpfandrecht.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.05.2013 19:47
Da KI‘s oftmals in Darlehensverträgen selbst die Regelung vorgesehen haben, dem Schuldner eine Verwertung der gestellten Sicherheiten anzudrohen (vgl. z.B. AGB-Sparkassen), stellt sich nur in Ausnahmefällen die Frage, ob eine Verwertungsandrohung zwingend zu erfolgen hat. Laut diesbezüglicher Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 2626 f.) kann unterstellt werden, dass zumindest die Verwertung von Vollstreckungstiteln, denen kein gerichtliches Urteil zugrunde lag, einer Verwertungsandrohung und Einhaltung einer Wartefrist bedarf.
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