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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontoführung (Pfändung)
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Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 08:52
Eine Bank erhält einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss über 13.244,50 EUR.
Der Kunde hat ein Guthaben von 4784,04 EUR
und eine Dispo von 15.000 EUR.

Meine Frage wie würdet ihr euch in dieser Situation verhalten?
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 09:19
ich würd den Dispo kündigen und dann das vorhandene Guthaben pfänden :-)
Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 09:27
Also ich meinte wieviel du genau überweisen würdest?

Ob auch noch der Dispo beansprucht werden soll oder nicht!
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 09:45
nö also man kann zwar glaube nach gesetz in den Dispo reinpfänden aber da das ja Geld der Bank (bzw. von anderen Kunden) ist am besten kündigen und dann das bestehende Gurhaben überweisen
tmichael
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 23.07.2002 15:00
du kannst nur das guthaben pfänden!!!! der dispo ist nicht zu beachten!!!
Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 15:56
Ja das dachte ich mir auch!

Allerdings steht in meinem Buch für die ZP das es da ein neues BGH Urteil gibt. Aus diesem geht hervor das auch der Dispo gefpändet werden muss.

Nur den Dingern kann man ja nicht immer trauen!
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 16:17
das mit dem BGH Urteil ist richtig - es darf auch in den Dispo reingepfändet werden !

aber da die Bank nen Dispo jederzeit kündigen kann (AGB) wird sie das nicht tun
Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 16:20
Dann verrat mir mal bitte was du bei der Frage in der ZP antworten würdest wenn du die Wahl zw. nur das Guthaben oder aber Guthaben und Dispo hast!
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 16:32
dann würd ich antworten das Guthaben weil in der ZP das BGH Urteil nicht berücksichtigt wird

müßteste dann erst wieder anfechten und das is nur unnötige Arbeit :-)
Torsten_Wellbrock
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 23.07.2002 18:33
Eine Pfändung kann sich auch auf eingeräumte freie Kredit beziehen, das ist vor allem der Dispo, evtl. sogar zugesagte Kredite, die noch nicht in Anspruch genommen sind. Aber das muss dann ausdrücklich im Pändungs- und Überweisungsbeschluss stehen. In PfÜbs vom Finanzamt ist der Dispo in der Regel mit gepfändet.
Mit der Dispokündigung kann man zwar erreichen, dass die Bank nicht überweisen muss, jedoch hilft es meist weder dem Kunden weiter, noch der Bank, da das Konto ja weiterhin gesperrt bleibt. Außerdem könnte man bei strenger Auslegung der AGB der Bank anlasten, dass sie den Dispo zu "Unzeiten" gekündigt hat.
Das BGH-Urteil hatte ich auch mal irgendwo, ist mir aber leider im Chaos abhanden gekommen.
Gruß
Torsten
Rotermund
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.07.2002 18:45
Hilfe zum BGH-Urteil:
Der BGH sagt, dass der Auszahlungsanspruch bei einem Dispo pfändbar ist, wenn der Abruf des Kredites (Inanspruchnahme) erfolgt ist. Allerdings meint der BGH vertraglich vereinbarte Kontoüberziehungen, nicht geduldete.
In der Praxis wird als Dispo doch immer die von der Bank geduldete Überziehung gemeint. In diese kann nicht gepfändet werden.

Heinz Rotermund
HRotermund@aol.com

tmichael
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 23.07.2002 21:02
also ich würde es so machen wie in der ZP angegeben, man als azubi ja nicht sämtliche BGH-Urteile mit nachvollziehen!!!
Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.07.2002 09:18
Aber ist der Dispo nicht eine vertragliche Vereibarung?

Also bei uns ist er zumindest keine geduldete Überziehung!
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.07.2002 09:30
Also bei uns muß der Kunde für nen Dispo keine Unterschrift leisten !

wenn´s vertraglich wär dann wäre es ein Rahmenkredit

es is also ne geduldete Überziehung
Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.07.2002 09:46 - Geaendert am: 24.07.2002 09:47
Ja das dachte ich mir ja auch.

Nur die Kollegen in der GS hier, sind der Meinung das nen Dispo auch nen Vertrag ist. Ich war mir da ja auch nicht so sicher.
Soni20
Rang: IPO

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Verfasst am: 06.08.2002 11:53
Hallo,

habe mich mal mit diesem Thema ausgibig beschäftigt. Habe auch mal in unserer Fachabteilung nachgefragt. Dabei habe ich mir auch mal dieses Urteil vom BGH angesehen. Da war die Sachlage ganz anders. Werde euch mal den fall schildern wie es zu diesem Urteil kam..

Ein Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. DIe verklagte Bank hatte auch nach der Pfändugn, obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben ausies, auf Grund eines nach der Behauptung des Finazamts vertraglich vereinbarten Dispo Barauszahlungen an den Vollstreckschuldner vorgenommen und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das klagende Land verlangte diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen Steuerforderungen von der Bank heraus.
Der BGH hat zur Zulässigkeit einer solchen Pfändung u.a. ausgeführt: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in Form des Überweisungsauftrages oder des Barauszahlungsverlangens intstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung - auch im voraus - pfändbar sei. Dass der Bankkunde aus seiner Sicht die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers abgerufen habe, sondern um es für andere Zwecke zu verwenden, stelle die Beschlagnahmewirkung der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Es sei dem sChuldner nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entzeihen. Eine Blockade des Kontos u. eine dadurch bewirkte Insolvenz seien nicht die zwangsläufige Folge einer Pfändung " in die offene Kreditlinie". Die BAnk werde das Konto nur denn sperren, wenn der Kunde für sie nicht mehr kreditwürdig sei. WEnn dieser Fall tatsächlich eingetreten sei und der Schuldner über keine sonstige Liquidität merh verfüge, sei er zwar insolvenzreif. Es erscheine jedoch nicht unter allen Umständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unternhemen allein mit HIlfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Leben zu erhalten und auf dies Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzögern.

So das hat es auf sich mit diesem BGH Urteil hoffe ich konnte ein bisschen weiterhelfen...

Sonja
tmichael
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.09.2002 19:30
nochmal zur endgültigen klarstellung:

in der ZP sollten wir die Lösung ankreuzen, dass nur das Guthaben auf dem Konto pfändbar ist. dies wird dann als richtige lösung anerkannt?

hoffe dem ist so oder hat jemand andere infos, wäre echt schön wenn mal was von der ihk dazu hören würde...
broker9
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.09.2002 15:26
An kurz: Man darf in den Dispo pfänden.
Es ist so!!!

Rang: IPO

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Verfasst am: 09.09.2002 13:27
Ich würde sagen:
NUR DAS GUTHABEN.
Ich erinnere mich solch eine frage schon einmal gehabt zu haben...glaube bei den ZP-Vorbereitungen und da war das so.

Gruß
Nomex

Rang: IPO

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Verfasst am: 09.09.2002 13:29
Habe gerade mit nem Kollega gesprochen, der meinte auch
NUR DAS GUTHABEN!

Also leute NUR DAS GUTHABEN! NDG! :)

Nochmal gruß und so
Nomex
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