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Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

§ 1179 bzw 1179a BGB
 
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.03.2013 17:50
Hallo zusammen,

ich hoffe, es kann mir wer evtl. den o.g. Paragraphen erklären.

Es ist doch nun so, dass ich aufgrund des o.g. Paragraphen einen Recht auf Löschung vor -und gleichrangiger Rechte habe. Damals musste dieser als Vormerkug eingetragen werden, jetzt steht er dem Gläubiger gesetzlich zu. Anwendung findet er aber nur, wenn eine Hypothek mit dem Eigentümer eins wird, oder so ähnlich. Dies passiert doch aber nur bei Hypotheken oder ? Denn bei Grundschulden und weiten ZE kommt dies doch nicht in Frage, da es nie Eigentümergrundschulden gibt, oder ?

Bsp. erster Rang Volksbank mit Grundschulden, weite ZE
nachranigig Sparkasse, auch weite ZE

Nun sind die Forderungen der Volksbank erledigt, dann darf die Sparkasse doch nicht die Löschung verlangen oder ? Oder muss zuerst die Abtretung der Rückgewähransprüche angezeigt werden ??


Danke für die Hilfe
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.03.2013 20:07 - Geaendert am: 08.03.2013 20:14
Rechtsprechung: OLG Hamm (5 U 72/06)
Löschungsanspruch einer Grundschuld nach § 1179a BGB bei Vereinigung mit dem Eigentum in einer Person

Der vorrangige Gläuibiger muss die Löschung der in den Grundbüchern in Abt. III 2 eingetragenen Grundschulden zuzustimmen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 1179a I 1 BGB.
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.03.2013 20:58
Vielen dank Herr Hermann.

Ich frage mich nur, wie es in der Praxis aussieht. Bei den meisten Banken beinhaltet die weite ZE eine Abtretung der Rückgewähransprüche. Nun ist es doch so, dass die Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentum nie stattfindet, oder ? Die vorrangige Bank kann immer behaupten, dass die Forderung wieder aufleben kann, losgelöst von der Zustimmung, wenn ein nachrangiger Gläubiger die Löschung verlangt. Es enstehen im Prinzip nie Eigentümergrundschulden und so greift § 1179a nicht.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.03.2013 17:12
Kraft Gesetz werden nur Hypotheken zu Eigentümergrundschulden. Fremdgrundschulden bleiben Fremdgrundschulden. Wenn sämtliche Ansprüche dem Eigentümer zustehen, weil der Kunde keine Schulden mehr hat, dann könnte § 1179a BGB wirken.
 

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