haftungserweiternde Zweckerlärung |
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Verfasst am: 11.12.2012 11:57 |
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Hallo alle zusammen,
kann mir nochmal jemand den Sinn der haftungserweiternden Zweckerklärung schildern? Ich verstehe es irgenwie nicht. Danke. |
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Verfasst am: 11.12.2012 14:37 |
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Hallo,
also so weit ich weis ich eine "enge" nur für eine bstimmte Forderung sprich man Sagt nur für das Darlehen 12345 aber nicht für Darlehen 678910.
Eine "weite" ist für alle Verbindlichkeiten die der Kunde bei uns hat, also z.B für Darlehen 12345 und 678910 und den Dispo ...
So habe ich es gelernt. |
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Verfasst am: 11.12.2012 18:16 |
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danke für deine antwort....allerdings meine ich eine haftungserweiternde und nicht eine "enge" bzw "weite"...weiß da auch jemand rat ? |
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Verfasst am: 11.12.2012 18:33 |
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Sinn der haftungserweiternden Zweckerklärung:
Man will die Haftung über die Grundschuld hinaus erweitern. |
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Verfasst am: 11.12.2012 18:42 |
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und wie muss man sich das vorstellen ??? ich lasse mir doch bereits aus der "normalen" zweckerklärung die rückgewähransprüche abtreten....dann braucht man doch keine haftunsgerweiternde, oder ? |
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Verfasst am: 12.12.2012 15:37 |
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Bei der Grundschuld haftet nur das Grundstück. Man könnte die Haftung - wie bei der Hypothek - auf das Geldvermögen ausweitern,. |
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