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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

§ 19 Abs. 2 HGB
 
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 11.10.2012 10:42
Moin,
ich versteh den o.g. Paragraphen nicht : " Wenn in einer oHG oder KG keine natürliche Person haftet, muss die Firma, ..., eine Bezeichnung enthalten , welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet."
Heißt das, dass ich meine Firma " Laborbedarf oHG, haftungsbeschränkt" nennen darf ???? Widerspricht das nicht der Auffassung, dass Personengesellschaften so gut wie immer ( ausgenommen Kommanditist) persönlich unmittelbar, usw. haften ????

Danke für die Antworten.
edax1984
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2012 10:52
Meines Erachtens bedeutet das, dass du eine KG die eine GmbH als vollhafter hat GmbH & Co KG heißen muss und nciht einfach nur KG heißen darf!
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 11.10.2012 11:16
und wie ist es mit der oHG ... ich habe einerseits gelesen, dass der Zusatz OHGmbh erlaubt sei, und andererseits wieder nicht.

Also so wie ich den Paragraphen auslege, darf ich meine OHG mit dem Zusatz "haftungsbeschänkt" oder "mit beschränkter Haftung" erweitern.
edax1984
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2012 12:09
Aber nur, wenn der vollhafter eine Gesellschaft ist, die keinen Vollhafter besitzt!

Ich würde das eher andersrum verstehen:

Wenn du eine konstruktion wählst, in der bei einer OHG oder einer KG der vollhaftende Gesellschafter eine Gesellschaft mit nur beschränkter Haftung ist und somit eben indirekt doch kein Vollhafter da ist, dann muss dies in der bezeichnung der Gesellschaft auch klar erkennbar sein!

du darfst also nicht schreiben du hast eine OHG ohne Zusatz aber als vollhafter nur eine GmbH haben! sondern das muss dann eben klar gekennzeichnet sein!
 

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