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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Höhe der Dividendengutschrift
 
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.08.2012 12:39 - Geaendert am: 16.08.2012 16:43
Ein Depotkunde hat 400 Aktien in seinem Depot. Die AG schüttet für das letzte Geschäftsjahr eine Dividende in Höhe von 0,80 EUR pro Aktie aus. Ein Freistellungsauftrag liegt in Höhe von 123,87 € vor. Der Kunde ist mit 9 % kirchensteuerpflichtig. Ermitteln Sie die Dividendengutschrift.
Cheyenne
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.08.2012 14:45
400* 0,8= 320€ Dividende
320€ - 123,87 ( Freistellungsauftrag)= 196,13€ ( Betrag auf den die Steuern zu erheben sin)

196,13€
- davon 25% AbgSt = 49,03
- Soli von der AbgSt = 2,70€ ( 49,03*0,055)
- Kirchensteuer von der AbgSt = 4,41€ ( 49,03*0,09)
somit: 320- 56,14= Gutschriftsbetrag von 263,86€
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.08.2012 15:17 - Geaendert am: 16.08.2012 15:21
Nicht ganz richtig!
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.08.2012 15:22 - Geaendert am: 16.08.2012 15:22
Bruttodividende = 0,80 € • 400 = 320,00 €
./. KESt = (320-123,87):4,09 = 47,95 €
./. SoliZ = 47,95 € • 5,5 % = 2,63€
./. KiSt = 47,95 € • 9 % = 4,31 €
---------------------------------------------------------------
=Dividendengutschrift = 265,11 €
Cheyenne
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.08.2012 15:43 - Geaendert am: 16.08.2012 15:50
Wieso teilt man den Betrag (320-123,87) durch 4,09?
Somit würde der KEST- Satz 24,45% Betragen?
Penti
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 16.08.2012 16:02
Und wenn ihr jetzt so fair seid und verratet, dass die :4.09 darauf beruht das hier nicht mehr mit Abgeltungssteuersatz 25% gerechnet wird sondern mit 24,45% (100:24,45=4,0899), ist die Rechnung auch nachvollziehbar.
Cheyenne
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.08.2012 16:25 - Geaendert am: 16.08.2012 16:34
Okay, ich glaub ich habs, dadurch, dass ich durch die Kirchensteuer von 9% einen Sonderausgabenabzug habe, wird mein Steuersatz von 26,375% auf 24,45% gesenkt.
Ich werde also durch die Verminderung der Kapitalertragssteuer dadurch entschädigt, dass ich Kirchensteuer zahle?

Ist das nur der Fall, wenn ich 9% Kirchensteuer zahle, oder auch bei 8%?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.08.2012 16:41 - Geaendert am: 18.08.2012 11:30
Bei 8 % teilt man durch 4,08.
Die Abgeltungsteuer ist somit nicht mehr 25 %, sondern 24,509803 %
Somit reduziert die Kirchensteuer als Sonderausgaben die Einkommensteuer.
Cheyenne
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.08.2012 22:57
Ist das für die Prüfung relevant?
Bis jetzt ist mir in den Prüfungsaufgaben nie so ein Fall begegnet...
Vielleicht lernen wir "einfachen" Bankkaufleute das im Unterricht ja nicht, oder alle aus meiner Berufsschulklasse und ich haben es alle überhört =)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.08.2012 11:31 - Geaendert am: 18.08.2012 16:52
Bis jetzt waren alle Kunden in den Abschlussprüfungen bekenntnislos. Das entspricht aber nicht überall der Realität.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.08.2012 16:08 - Geaendert am: 18.08.2012 16:09
Das kommt darauf an! In Bayern entspricht das vielleicht nicht der Realiät, aber beispielsweise im Ruhrgebiet - nicht nur in den türkisch-sprachigen Stadtteilen!
Moslims sind zwar nicht bekenntnislos, müssen aber keine Kirchensteuer zahlen. Die ist nur für römisch-katholische und evangelische Christen in Deutschland bestimmt!
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.08.2012 15:46
Hmm ... dann muss man in der Prüfung den Kunden fragen - er müsse ja schließlich wissen, welcher Konfession er angehört und wie hoch der Steuersatz ist ... ich seh schon die 1. Prüfer vor mir, die dann sagen, dass gehe Sie nix an ... und dann rechnet man eben OHNE Kirchensteuersatz. Da kann man es sich doch einfacher machen ... ^^
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 19.08.2012 16:41
Der Kunde muss seine Religionszugehörigkeit nicht seiner Bank mitteilen. Dann wird es aber für ihn ein wenig umständlicher:

Wenn der Anleger seine Konfession seinem Kreditinstitut nicht mitgeteilt hat oder mitteilen will, muss er im Zuge der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt gegenüber die einbehaltene Abgeltungssteuer angeben. Das Finanzamt setzt dann auf Grund der angegebenen Abgeltungssteuer die Kirchensteuer für ihn fest und führt sie an die betreffende Religionsgemeinschaft ab.
Cheyenne
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2012 08:49
Hauptsächlich ist das glaube ich für die schriftliche Prüfung relevant. In der mündlichen Prüfung braucht man es ja nur, wenn der Kunde wissen möchte, wie viel Zinsen er gutgeschrieben bekommt und wenn er das von uns als Berater wissen möchte, muss er es ja auch verstehen können, wenn wir dafür seine religiöse Zugehörigkeit erfragen, um Ihm die richtige Antwort geben zu können. Man muss es nur eben richtig verpacken =)
 

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