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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Steuerliche Behandlung
 
fredorene
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.08.2012 22:20 - Geändert am: 15.08.2012 11:21
Hallo,
kann mir jemand erklären wieviel € bei dieser Aufgabe genau versteuert werden müssen?
Gewinne aus Verkauf von Optionen: 3.700,00 €
aus Verkauf von Aktien, bezogen über Optionen 1.500,00 €
Wertsteigerungen bei Aktien im Bestand 3.100,00 €
Kursverluste im Bestand 2.800,00 €
Kursverluste aus Verkäufen 4.200,00 €
Verfallene Optionen im Wert von 900,00 €

Ich habe hier einen Gesamtgewinn von 3.700 € aus Optionen, davon 1.500 € über Optionen aus dem Verkauf von Aktien. Diese 1.500 € kann ich nicht mit den Kursverlusten aus den Aktienverkäufen verrechnen, weil aus Optionen bezogen und daher nicht direktes Aktiengeschäft. Die verfallenen Optionen können im allgemeinen Verlustverrechnungstopf einbezogen werden. Die Wertsteigerungen fallen weg (realisiert, nicht realisiert). Was noch zu berücksichtigen ist, es besteht ein Pauschbetrag von 801 €.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.08.2012 17:03 - Geändert am: 16.08.2012 12:47
Richtig ist, dass nicht realisierte Kursgewinne bei Aktien nicht steuerpflichtig sind.

Richtig ist auch, dass Veräußerungsverluste mit Aktien nur mit Veräußerungsgewinnen mit Aktien verrechnet werden dürfen.

Ob der Verfall einer Option wirklich ein steuerlich wirksamer Verlust ist, da bin ich mir nicht sicher.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.09.2012 19:24
Jaein - grundsätzlich, so die aktuelle Auffassung, sind verfallene Optionen steuerunwirksam weil für einen steuerlich anzusetzenden Verlust ein Verkauf nötig ist. Es gibt Broker, die verkaufen aus dem Geld liegende Optionen am Fälligkeitstag für 0,001 EUR. Dafür bekommst du eine Verkaufsabrechnung und kannst es steuerlich ansetzen. Wenn du keinen solchen Broker hast, dann verfällt die Option wertlos und kann steuerlich nicht angesetzt werden.

Jedoch entschied jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass nach EStG Optionsscheine Termingeschäfte darstellen für deren steuerliche Anrechnung kein Verkauf nötig ist und dies gilt rückwirkend bis 1999. Einige FAs grämen sich jedoch noch danach, dies umzusetzen (in erster Instanz).
 

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