Rückgewähransprüche vs. Einmalvalutierungserk |
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Verfasst am: 19.06.2012 12:20 |
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Wenn man sich die Rückgewähransprüche abtritt, warum brauche ich denn noch eine Einmalvalutierungserklärung?
Der nachrangige Gläubiger setzt den freigewordenen Teil doch sowieso für sich an. Dann bedarf es doch keiner Einmalvalutierungserklärung mehr. das wäre doch doppelt oder ? |
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Verfasst am: 21.06.2012 18:28 - Geaendert am: 21.06.2012 19:36 |
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Bei der Einmalvalutierungserklärung wird vereinbart, dass der Kreditgeber die Grundschuld nicht ohne Zustimmung des nachrangigen Gläubigers neu valutiert. Durch die Einmalvalutierungserklärung wird verhindert, dass die Grundschuld nochmal für andere Darlehen desselben Gläubigers haftet. Die Grundschuld darf nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch genommen werden. Somit kann man den freien Restbetrag (Rückgewährungsansprüche) an andere Banken abtreten. |
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Verfasst am: 21.06.2012 18:43 |
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Danke für dei Antwort. Aber dann bringt es ja nichts, sich nur die RGA abtreten zu lassen., weil die(Neu-) Valutierung immernoch noch erfolgen kann |
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Verfasst am: 21.06.2012 19:42 |
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Gehen dem Grundpfandrecht einer Bausparkasse Grundpfandrechte von Banken im Range vor, kann sie verlangen, dass der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vorrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und vorgleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).
Steht so in den Bedingungen vieler Bausparverträge |
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Verfasst am: 21.06.2012 22:53 |
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Vielen Dank |
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