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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

WISO Aufgabe 3 - Besitz Feinunze
 
vossibear90
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2012 19:58
Meiner Meinung nach ist Antwort 5 richtig. Mit dem Mietvertrag wird mir der Raum des Schließfaches zur Benutzung übertragen. Alles was sich innerhalb dieses Raumes befindet ist in meinem Herrschaftsbereich und somit in meinem unmittelbaren Besitz.
(Vergleich zu einem Wohnungsmietverhältnis: Wenn ich eine Wohnung miete bin ich auch unmittelbarer Besitzer aller meiner Gegenstände darin, selbst wenn ich nicht körperlich in der Wohnung anwesend bin)
tune
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 09.05.2012 20:01
meiner meinung nach bist du nicht unmittelbarer Besitzer. Unmittelbar geht nicht da du nicht die tatsächliche Herrschaft ausübst. Du hast lediglich mittelbaren Besitz da das Besitz dir durch ein Rechtsverhältnis garantiert ist. Du gibst durch die Einlieferung in ein Depot (geschlossenes hier) ja den unmittelbaren Besitz ab. Eigentümer bist du natürlich, aber keine tatsächliche Herrschaft nach Einlieferung.

Schätze die Aufgabe ist generell falsch -> alles richtig : )
Blicki
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2012 20:05
@ tune: ich hab dir ne nachricht geschieben. guck ma bitte
Beachsoccer91
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2012 20:28
Warum soll Lösung 3 nicht richtig sein?
Normalerweise erlangt man das Eigentum doch wenn man seine "Schuld" in diesem Geschäft eingelöst hat & die Schuld des Käufers besteht darin die Unze zu bezahlen & die Pflicht des Verkäufers besteht in der Aushändigung der Unze oder wie seht ihr das?!
vossibear90
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2012 20:31
Ich beziehe mich in diesem Fall auf §855 BGB. Die Bank als Weisungsausfüller kann im unmittelbaren Besitz sein ohne Besitzer zu sein. Schaust euch mal an:

http://www.recht-in.de/kommentar/_besitzdiener_paragraph_855_bgb_buergerliches_gesetzbuch_kommentar_850.html
Penti
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2012 20:37
Antwort 3 ist defintiv falsch, denn Eigentum wird durch (wie die Lehrer so gerne sagen) "Einigung und Übergabe" übertragen.

Einigung und Übergabe sind dabei unabhängig vom Kaufpreis zu geregelt. Weiterhin in diesem Zusammenhang ist: Bei nicht bezahlen des Kunden hat die Bank ein gesetzlichen Rückübereignungsanspruch. Wie soll dieses Recht der Bank möglich sein, wenn laut Aussage 3 noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat?
Beachsoccer91
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2012 20:45
Okay, also kann sie schon Eigentümerin werden ohne ihren Anteil am Rechtsgeschäft (Bezahlung) geleistet zu haben.. scheint schlüssig.
Amber
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 09.05.2012 21:03
Die Aufgabe war einfach mal total unsinnig, die haben sowas ja schon in vielen Varianten abgefragt, aber besser hätte man sie echt nicht mehr stellen können...
JCB80
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.05.2012 10:48
Sorry Leute, aber Antwort 5 ist auch falsch.
Die Frau ist nicht unmittelbarer Besitzer, sondern mittelbarer Besitzer. §855 BGB greift hier nicht, weil die Bank nicht Besitzdiener sein kann. Dafür müsste sie nämlich in deinem Haushalt wohnen oder in deinem eigenen Erwerbsbetrieb tätig sein.

Für mich gibt es bei dieser Frage keine richtige Antwort und man sollte sie aus der Wertung raus nehmen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2012 13:05
Der Inhalt eines Schließfaches ist im unmittelbaren Besitz des Kunden. Der Kunde ist auch Eigentümer.
JCB80
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.05.2012 13:15
Sorry, aber um unmittelbarer Besitzer zu sein ist unter anderem räumliche Nähe eine Voraussetzung.
Da die gute aber nicht den ganzen Tag in der Bank verbringt, ist sie auch nicht im unmittelbaren Besitz, sondern im mittelbaren.
Cr0ss
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.05.2012 15:22
Außerdem ist es doch so, dass sicherungsübereignete Sachen ebenfalls unter Doppelverschluss kommen - und nichts anderes ist ja ein Schließfach.

"Der Verwahrer ist unmittelbarer Fremdbesitzer der in Verwahrung gegebenen Sache. Weil er dem Hinterleger zur Aufbewahrung, also zum Besitz, aber auch zur Rückgabe verpflichtet ist, ist der Hinterleger mittelbarer Eigenbesitzer." - Wikipedia

Ich gehe stark davon aus, dass jeder, der eine Lösung eingetragen hat, volle Punktzahl bekommt! :)

Viele Grüße
Drehwurm
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.05.2012 16:11 - Geaendert am: 10.05.2012 16:12
Warum sollten sie das machen?
jaqui2012
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2012 16:41
Wenn eine Antwort nicht eindeutig ist, kommt es öfter vor, dass im nachhinein alle Antworten (sofern du eine eingetragen hast) als richtig gewertet werden.
JCB80
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.05.2012 18:58
Denke auch, dass die Aufgabe am Ende nicht gewertet wird, da die Formulierungen nicht eindeutig sind.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2012 20:51
Der Kunde ist Besitzer des Inhalts.

siehe unter:

http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/auszuege/2011/SachenR_I_2011.pdf
jaqui2012
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.05.2012 20:57
haha denkst du echt ich les mir 368 seiten durch ^^

die frage ist doch, wer wusste das von den azubis ohne das schlaue internet?

und hoffentlich werden die kontrollierenden dann einsehen, dass das einfach zu spezielle sachen sind so von wegen "muss das ein azubi wirklich wissen"?
JCB80
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.05.2012 21:16
@Hermann

Das der Kunde Besitzer ist, streitet ja auch keiner ab.
Er ist aber nur mittelbarer Besitzer und nicht, wie in der Aufgabe formuliert, unmittelbarer Besitzer.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.05.2012 22:17 - Geaendert am: 14.05.2012 20:22
Seite 64
Außerdem gibt es eine ‘Suchfunktion
Unter Schließfach findet man schnell, dass der Kunde Alleinbesitzer ist.

Wäre der Kunde nicht unmittelbarer Besitzer, fiele der Inhalt unter die Allgemeine Pfandklausel.
Der Inhalt ist aber nicht erfaßt vom Pfandrecht der Bank, weil der Kunde Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Inhalts ist.

Unmittelbarer Besitzer ist gemäß §§ 854, 855 BGB derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.

BGB § 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die vom Verkehr anerkannte, tatsächliche Sachherrschaft über die Sache unmittelbar selbst ausübt.
Cachaco
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 14.05.2012 14:44
Einigung=Verpflichtungsgeschäft=Kaufvertrag

Übergabe=Erfüllungsgeschäft=Käufer muss Geld geben und Verkäufer muss Ware geben
 

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