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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Selbstauskunft und Schufa-Auskunft
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.01.2012 18:10
Der Kunde soll selbst Auskunft geben über Vermögen und Schulden sowie über Einnahmen und Ausgaben.

Dazu nun meine Fragen:
1. Warum muss der Kunde die Selbstauskunft unterschreiben?
2. Warum wird dies mit der Schufa-Auskunft kombiniert?
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.01.2012 08:32
Als Bank muss man sich ja darauf verlassen, dass der Kunde bei der Selbstauskunft richtige Angaben macht, weshalb man sich das unterschreiben lässt. In der Schufa stehen Dinge, auf die die meisten Kunden nicht kommen - auch Dinge, die schon länger her sind. So kann man sich auf 2 Wegen Gewissheit verschaffen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.01.2012 18:31
In Foren und mündlichen Prüfungen werden beide Vorgänge in einem Atemzug genannt.
Etwa so:
"Unterschreiben Sie die Selbstauskunft, dann sehen wir was die Schufa gespeichert hat."
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2012 14:01
Die Unterschrift unter die Selbstauskunft kann je nach Gestaltung verschiedene Gründe haben. Vielfach dokumentiert sie das aus Datenschutzgründen notwendige Einverständnis zur automatisierten Verarbeitung dieser sensiblen Daten. Weiterhin hat sie eine Signalfunktion, die den Kunden von Beschönigungen abhalten soll. Kommt es hart auf hart und wird dem Kunden später einmal ein Betrug vorgeworfen, so wird durch die Unterschrift vermieden, dass der Kunde die entsprechenden Angaben abstreiten kann, auf deren Grundlage ein Kreditentscheidung gefällt wurde.

Die SCHUFA-Auskunft ist grundsätzlich wenig geeignet, sich über die KONKRETE Vermögens- und Schuldensituation zu informieren. Vermögen werden dort gar nicht erfasst und Schulden nur vollständig. Hier sind allerdings für eine Kreditentscheidung das Fehlen von Negativmerkmalen und ggf. der Scorewert interessant.

Der ganze Sachverhalt ist nicht zu verwechseln mit der Selbstauskunft (für einen selbst, einmal im Jahr kostenlos) oder der Bonitätsauskunft (z.B. für einen potentiellen Vermieter, kostenpflichtig), die jedermann von der Schufa zur eigenen Person bekommen kann.

Gruß
Julien
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2012 16:38
Herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten.
webbi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.02.2012 13:17 - Geaendert am: 04.02.2012 13:22
Die Notwendigkeit zur Einholung einer Selbstauskunft (Vermögensaufstellung) des Kreditnehmers ergibt sich bei Verbraucherdarlehen - neben der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer solchen Prüfung aus Banksicht - auch aus
§18 KWG Absatz 2:
http://dejure.org/gesetze/KWG/18.html

Auch im gewerblichen Bereich spielt §18 KWG bei Kreditanträgen eine wesentliche Rolle, aber ich denke es geht hier um Verbraucherdarlehen (Stichwort Schufa).

Die Hereinnahme einer Schufa-Auskunft (schon bei der Kontoeröffnung) hat sich im Laufe der Zeit mehr oder weniger als Standard etabliert; in den allermeisten Instituten kommt der Kunde um die Schufa-Klausel nicht herum. (Außer evtl. für Konten auf Guthabenbasis.) Bei der Beurteilung einer möglichen Kreditvergabe kann die Schufa-Auskunft äußerst aufschlussreich sein.

Ferner ist noch das Kündigungsrecht der Bank bei (z.B.) wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage zu erwähnen, das man in den Allgemeinen Darlehensbedingungen finden sollte. Auch ein Grund, weshalb man sich vom Kunden - mindestens zum Zeitpunkt der Kreditvergabe - über die Vermögenssituation (vom Kunden unterschrieben) aufklären lässt.

Gruß
webbi
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.02.2012 17:18
Mich stört, dass Selbstauskunft mit der Schufa-Auskunft gleichgestellt wird.
Schufa- Aunskunft ist aber Fremdauskunft und nicht Selbstauskunft.
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2012 10:41
In meinem Institut erlaubt uns der Kunde außerdem mit der Selbstauskunft einen Grundbuchauszug zu beantragen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2012 12:55 - Geaendert am: 06.02.2012 11:26
Ist diese Vermengung rechtens?
Der Kunde unterschreibt, dass er richtige Angaben zu Vermögen und Schulden sowie Einnahmen und Ausgaben gemacht hat. Die Bank jubelt ihm die Einwilligung zur Einsicht in das Grundbuch und die Schufa-Auskunft unter.
Ein ganz miese Methode.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2012 14:47
Nur wär Geld braucht sitzt halt am kürzeren Hebel und wird sich in der Realität kaum ernsthaft beschweren können.
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2012 18:16
@Herrn Herrmann
- Schufa-Auskunft (bei uns CEG) muss auf einen seperaten Vordruck unterschrieben werden
- Außerdem erläutert ein seriöser Berater in Kunden was er unterschreibt.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.02.2012 17:24
Es freut mich, dass es noch seriöser Berater gibt.
Langfristig wird sich die Seriosität lohnen.
sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2012 17:41
@baenkli - sehr kreative Rechtschreibung - wer mit ä *g*
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2012 20:17 - Geaendert am: 09.02.2012 20:23
Anmerkung: Es nicht NICHT nötig, eine Kundenunterschrift zu haben, wenn man die Schufa abfragen möchte.
Die Informationen stehen schon bei der Schufa und Banken haben bei Krediten(KK-Kredit) ein berechtigtes Interesse.

Der Kunde muss nur unterschreiben, damit die Bank Daten an die Schufa melden kann.

In Kontoeröffnungsanträgen steht, dass der Kunde "Die Einwilligung zur Datenermittlung an die Schufa" unterschreibt und nicht die Einwilligung, dass die Bank Daten abfragen darf.

Das darf sie immer bei berechtigtem Interesse...in der Praxis kommt das aber nicht vor, weil Banken keine Lust auf Erklärungen etc. haben und deswegen aus reiner Vorsicht immer die Unterschrift einholen.

@Hermann: Bei meinem alten Arbeitgeber hat der Kunde auf der Selbstauskunft unterschrieben, dass die Bank die Schufa abfragt.
Der Grundbuchauszug war nicht drauf, wieso auch? Die Bank braucht keine Unterschrift.
Jeder mit berechtigem Interesse kann ins Grundbuch schauen, da braucht man keine Kundenunterschrift.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2012 00:02
Lieber Technology,

nachdem die Qualität Deiner Beiträge in letzter Zeit deutlich angezogen hat und die Inhalte oftmals richtig waren, sind die Angaben hier leider nicht korrekt bzw. so nicht anwendbar.

Es ist für Banken sehr wohl nötig, eine Zustimmung des Kunden vor Abfragen einzuholen.

Auch wenn es auf den ersten Blick einleuchtend erscheint, dass ein KI ein berechtigtes Interesse hat, lässt die Handhabung der SCHUFA gar nicht zu, dass eine Abfrage ohne eigene Datenübermittlung vorgenommen wird. Die Bank muss nämlich den Grund Ihrer Anfrage in der Anfrage übermitteln, dazu hat sich jedes KI vertraglich verpflichtet (z.B. Angebotserstellung, Kreditantrag etc.). Damit werden immer Kundendaten übermittelt und die Einwilligung des Kunden muss vorliegen.

Das hat nichts mit Vorsicht der Banken und problematischen Erklärungen zu tun, die Unterschrift ist schlicht notwendig.

Gruß
Julien
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2012 13:39
Kann gut sein, ich habe es in der Theorie anders gelernt. Ist aber auch egal. Einfach Unterschrift und gut, damit ist das Thema für mich erledigt.
webbi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.02.2012 14:14
@ Technology: Deine Aussage zum Thema Grundbuch ist so leider auch nicht richtig.

Es ist richtig, dass jeder mit "berechtigtem Interesse" einen Grundbuchauszug abrufen darf. Aber: Das berechtigte Interesse ergibt sich als Bank erst daraus, dass man in jenem Grundbuch mit drin steht, z.B. als Grundpfandrechtsgläubiger.

Es besteht KEIN berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme des Grundbuches, wenn die Bank im Grundbuch (noch) nicht drin steht und die Immobilie erst zukünftig als Sicherheit hereingenommen werden soll. In einem solchen Fall braucht man zwangsläufig eine Vollmacht zur Einsichtnahme ins Grundbuch! (Oder der Kunde stellt den Auszug zur Verfügung.)

Banken werden in unregelmäßigen Abständen auf die Einhaltung dieser Regelungen geprüft (gerade weil ihnen i.d.R. elektronische Systeme zur Verfügung stehen, die den Abruf eines GB-Auszuges sehr leicht machen).
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2012 22:43
Sorry webbi, aber da muss ich Technology beipflichten. Es ist nicht richtig, dass sich das berechtigte Interesse erst daraus ergibt, dass man in einem Grundbuch selbst steht. Dann wäre ja jede Eintragung ein Risiko, denn vorher könnte sich der Kreditgeber ja gar nicht über die Belastung des Grundstücks informieren bzw. es müsste gar kein berechtigtes Interesse im Gesetz stehen.

Auch als potentieller Kreditgeber hat man ein berechtigtes Interesse. Das ist im Zweifelsfall darzulegen, aber da es immer Spuren von vorvertraglichen Verhandlungen im Rahmen von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen gibt, ist das im Zweifelsfall kein Problem. Man sollte hier auch kein Grundbuchgeheimnis konstruieren, das besonders hohe Anforderungen an die Verschwiegenheit stellt wie z.B. das Sozialgeheimnis oder das Steuergeheimnis.

Eine Zustimmung zur Einsichtnahme ist zwar grundsätzlich der einfachste Weg, die Berechtigung zur Einsichtnahme nachzuweisen, aber man sollte nicht dort Zustimmungen einholen, wo es nicht nötig ist. Damit schaffst Du nämlich die Fiktion, dass Du die Berechtigung auch brauchst und das kann tückisch werden, wenn die Grundsätze des Datenschutzes angewandt werden. Die sagen nämlich, dass eine Zustimmung immer freiwillig erfolgen muss und zurückgenommen werden kann.

Hole ich aber eine Zustimmung ein, die ich gar nicht brauche, führt das unter Umständen dazu, dass ich ein Recht, dass ich eigentlich habe nicht ausüben darf, wenn die Zustimmung verweigert oder zurückgezogen wird. Zugegeben bei einem Kreditgeschäft eine etwas schräge Konstruktion (ich will mich ja nicht mit meinem Kreditgeber streiten).

Gruß
Stonie
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.02.2012 08:39
Danke für alle Antworten.
Sie sind sehr informativ!
webbi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.02.2012 15:10 - Geaendert am: 16.02.2012 15:16
@ Julien: Ich kann nur weitergeben, welchen Anspruch die uns umgebenden Grundbuchämter an uns haben (Vollmacht oder Eintrag - siehe oben), und der ist bei dieser schwammigen Gesetzesformulierung letztlich ausschlaggebend.

Im Zweifelsfall ist man jedenfalls immer auf der sicheren Seite, eine unterschriebene Vollmacht in der Hand zu haben, als im Nachhinein ein tatsächliches Kreditinteresse darlegen zu müssen in einem Fall, wo es vielleicht über ein erstes Gespräch nie hinausgekommen ist oder das betreffende Objekt gar nicht zum Zwecke der Sicherstellung im Gespräch war.

Die Beschränkungen zur Einsichtnahme gibt es nunmal auch nicht ohne Grund, zumal ein Grundbuchauszug u.U. schon starke Anhaltspunkte hinsichtlich der Vermögenssituation des Kunden liefern kann.
 

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