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Forenübersicht >> Kontoführung

Firmen-Kontoeröffnung durch Generalbevollmächtigte
 
MacGyver
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.07.2011 08:19
Hallo zusammen,

ich habe gerade wieder einen speziellen Fall vorliegen und hoffe, dass mich jemadn in die richtige Richtung bringen kann bzw. einen entscheidenden Hinweis liefern kann:

Im angelsächsisch geprägten Gesellschaftsrecht ist es ja durchaus üblich, dass eine Firma / Kapitalgesellschaft eine "Generalvollmacht" z.B. an einen Mitarbeiter ausstellt.

Nun habe ich eine Kontoeröffnung vorliegen welche
a) nur von diesem Generalbevollmächtigten unterzeichnet werden soll (Geschäftsführung schlecht erreichbar, etc.; die üblichen "Ausreden" halt)

b) zudem ist überall nur der Generalbevollmächtigte z.B. als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft eingetragen worden.

Während ich Punkt b) durch korrektes Neuausfüllen des Kontoantrags heilen könnte habe ich jedoch bei Punkt a) nur ein "Gefühl" bzw. eine "Ansicht":

Nach meiner Ansicht nach ist es in Deutschland nicht möglich (ich meine mich an gesetzliche und/oder aufsichtsrechtliche Vorgaben zu erinnern) ein Konto ausschließlich durch einen Generalbevollmächtigten einer Firma eröffnen zu lassen, richtig? Wenn richtig: Welche Gesetze / aufsichtsrechtlichen Regelungen stehen dem genau entgegen?

Vielleicht kann mir jemand kurzfristig einen Wink mit dem Zaunpfahl geben! - Danke!

Grüße
MacGyver
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.07.2011 03:05
Ich bin da jetzt nicht der Profi da ich keine Kto. Eröffnungen mache aber ich mach für den International Desk das Derivategeschäft im Corporate Bereich mit, und da höre ich immer was von Corporates ohne legal entity in D und das man dann notarielle Beiheilfe benötigt bei Generalbevollmächtigten. Würde daher erst einmal sagen , dass es nicht so einfach geht aber rein von Rechtswegen her dürfte ein Generalbevollmächtigter auch Konten und Depots eröffnen. Ein Generalbevollmächtigter darf ja praktisch mehr als ein Prokurist...
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.07.2011 17:53
zu b) Das ist doch alleine schon falsch. Bei einer GmbH ist der gesetzliche Vertreter die Geschäftsführung.
Bei einer Generalvollmacht muss man immer extrem vorsichtig sein.
Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden.( siehe inviduelle Richtlinien deiner Bank, da steht das 100% drin )
Zudem würde ich persönlich immer bei dem Notar unter Angabe der Urkundennummer anrufen und nachfragen, ob der Notar die Urkunde tatsächlich ausgestellt hat.

@Renovatio: Der Knackpunkt bei einer Generallvollmacht ist, dass der Bevollmächtigte nicht unbedingt mehr darf als ein Prokurist. Es kommt nämlich auf den Inhalt an.
Somit kann einem Generallbevollmächtigten auch verboten werden, dass er Kredite aufnimmt, Grundstücke kauft, was ein Prokurist im Außenverhältnis immer darf.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2011 11:09 - Geaendert am: 25.07.2011 11:11
Ähm ja du sagst es, KANN verboten werden. Aber GBV darf erst einmal mehr als der Einzelprokurist. Und ich habe einige Kunden - neben der zwangsläufig notwendige. Geschäftsführung - der GBV alleinige Vertretungsgewalt hat. Frag am besten deinen Lehrer - wobei ich mir nicht sicher bin ob der das weiss, ich musste in meiner Berufsschule meinem Lehrer erklären was eine Generalvollmacht ist. (ich war selbst vor meiner Bankzeit GBV eines mittelständischen Unternehmens aber da war klar geregelt, dass ich keine Leute kündigen/einstellen darf, keine Schulden etc pp)
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2011 11:18 - Geaendert am: 25.07.2011 11:21
Deine Antwort ergibt keinen Sinn. Wieso soll ich jemanden fragen, was ich lange weiß? Und nein, im Grundsatz darf ein GBV nicht mehr als ein Prokurist. Es muss wie gesagt geregelt sein, da es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Beim Prokurist in es gesetzlich geregelt was er darf, beim GBV eben nicht. In der Regel darf er mehr als ein Prokurist, aber auch nur, weil es dann so geregelt ist. Das sind Erfahrungswerte, mehr nicht ;)

Diese pauschale Aussage ist Mist und bringt einen nicht weiter.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2011 14:39 - Geaendert am: 25.07.2011 14:44
Ich habe auch nicht gesagt, dass du zu deinem Lehrer gehen sollst sondern der Fragensteller.
Im übrigen beweist zB folgende Disertation der Uni Frankfurt, dass ein Generalbevollmächtigter sehr wohl einen Geschäftsführer ersetzen kann trotz nicht vorhandener Publizität der GeneralHV.
http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=964300435&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=964300435.pdf

Der Paragraph 54 HGB regelt das Rechtsverhältnis und unter eingehen auf Abs 2 auch die Erweiterung zur Prokura.

Außerdem ist deine Feststellung falsch, denn was der Prokurist im Außenverhältnis immer darf aber innen nicht dürfte (auch negative Publizität) trifft auf 54 HGB Abs 3 auch zu.

Ich hoffe das bringt weiter, lieber Technology ;-)
MacGyver
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.07.2011 20:55
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

Tja ein Berufsschullehrer wäre jetzt echt praktisch (wobei in schwierigeren Fragen auch der nachforschen müsste ;) ) aber leider bin ich schon einige Zeit raus aus der Berufsschule.

Das schwierige ist halt an der Kontoeröffnung für ausländische Kapitalgesellschaften nach dem angelsächsischen Rechtssystem; dass die Kunden immer davon ausgehen "es alles wie zu Hause geht".

Und schwupp hat man eine schwindlige "Power of Attorney" vorliegen, die irgendeinen Mitarbeiter zum "Generalbevollmächtigten" macht - in der Regel verbunden mit dem Wunsch - dass die wirtschaftlich Berechtigten und/oder teils auch die Geschäftsführer "want to stay anonymous".

Der Diskussion entnehme ich dann aber mal, dass ich schon auf dem richtigen Weg war mit "So geht das nicht!". Danke!

Gruß,
MacGyver
 

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