Frage zu: §19 KWG / KG & Komplementär |
|
|
Verfasst am: 17.07.2011 22:56 |
|
|
Hallo zusammen,
ich bin mir bei der u.g. Aussage unsicher und brauche bitte Eure Hilfe. Es soll festgestellt werden ob der Sachverhalt stimmig ist oder nicht. Falls nicht, soll man dies begründen.
-----------------------------------------------------------------------------------
SACHVERHALT:
Angenommen, wir (Kreditinstitut) haben einen Kreditantrag über 700 000 Euro an die Kühn KG vergeben und jetzt liegt uns ein Immobilienkreditantrag von Herrn Kühn, dem Komplementär der KG, über 350 000 Euro vor. Dann müssen wir gemäß § 19 KWG beide Kreditnehmer als Einheit betrachten. Das gilt hier, weil die Kühn KG als Personengesellschaft eine Risikoeinheit mit dem Vollhafter, Herrn Kühn, bildet.
-----------------------------------------------------------------------------------
Für Eure Hilfe bedanke ich mich im voraus!!!
Grüße |
|
|
|
Verfasst am: 17.07.2011 23:30 - Geaendert am: 17.07.2011 23:32 |
|
|
Richtig! Komplementär und KG bilden eine Risikoeinheit (Kreditnehmereinheit). |
|
|
|
Verfasst am: 18.07.2011 22:17 |
|
|
@Herr Herrmann,
vielen Dank für die Hilfe!!!
:-) |
|
|
|