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Bereich Mündliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Mündliche Abschlussprüfung

Anlagefall/WP
 
luna_11
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.01.2011 14:47
Folgender Fall:
Ich habe einen Kunden, bei dem 60 000,00 € fällig sind. Der Kunde hat mir telefonisch mitgeteilt, dass er das Geld wieder anlegen möchte und hat um einen Termin gebeten.

Der Kunde erscheint zum Termin.
Meine Frage nun: Muss ich gleich zu Beginn des Gesprächs darauf hinweisen, dass ich einige Fragen stelle die aufgrund des WPHG erforderlich sind falls es in die Richtung WP geht und diese protokoliere obwohl ich ja noch nicht weiß für welches Produkt der Kunde sich entscheiden wird.?

Wir haben gesagt bekommen, dass es nicht ausreichen würde am Ende des Gesprächs auf das Protokoll hinzuweisen, da der Kunde ja dann noch sagen könne er wäre damit nicht einverstanden. In diesem Fall wäre dann ja eine Beratung durchgeführt worden, die eigentlich nicht zulässig ist?
BadBanker
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.01.2011 14:57
huiuiui, da wirds dann aber pingelich!

kannsten begrüßen und dann fragen ob es iO is wenn du ihm nen paar fragen stellst u notizen/ protokoll machst, wäre unter anderem wg WphG u um ihn optimal beraten zuz können. Denke dann können dir die prüfer nix!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.01.2011 11:15
Wenn 60.000 € fällig sind, muss entweder eine KLV oder ein Bankprodukt auslaufen.
Hier kann man fragen, ober er mit dem letzten Produkt zufrieden war. Danach sollte klar sein, in welche Richtung die Wiederanlage laufen wird.
Sparkassler83
Rang: IPO

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Verfasst am: 22.01.2011 17:44 - Geaendert am: 22.01.2011 17:45
Echt mit einer Frage sollte klar sein, in welche Richtung die Anlage geht? Wenn ich das vorher gewusst hätte. Dann hätte ich ja so viel Zeit sparen können, anstatt sie mir dieser vollkommen sinnlosen Bedarfsanalyse zu verschwenden. Einfach den Kunden Fragen, ob er mit der bisherigen Anlge zufrieden war und schon ist die sache durch. Dauert ja keine zwei Minuten und brauche mir über so dämliche Sachen wie Zweck der Anlage, Verfügbarkeit, geplante Ausgaben, Risikobereitschaft und -tragfähigkeit, weitere verfügbare Gelder, Gesamtvermögen, etc. keine Gedanken mehr zu machen.

Mensch, das muss ich Montag gleich meinen Kollegen erzählen. Ich glaube die haben das bisher auch alle Falsch gemacht.....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.01.2011 18:30 - Geaendert am: 22.01.2011 18:33
Da liegt ein großes Missverständnis vor.

Es muss natürlich eine ausführliche Kundenanalyse durchgeführt werden.
luna_11
Rang: IPO

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Verfasst am: 22.01.2011 21:47
Wenn ich in meinem Fall ein vorhandenes Depot habe welches auf Eheleute lautet und nur der Mann erscheint zum Termin, dann darf ich gemäß WpHG ja eigentlich keine Beratung durchführen?
Wie gehe ich mit sowas in der Prüfung um?
Sparkassler83
Rang: IPO

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Verfasst am: 22.01.2011 22:53
Und warum solltest du dann keine Beratung durchführen können?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.01.2011 15:13 - Geaendert am: 23.01.2011 15:52
In diesem Fall hat mind. ein Prüfer einen Fehler gemacht.
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.01.2011 15:21
Es kommt drauf an. Wenn die Eheleute jeweils alleine Verfügungsberechtigt sind, dann darf man natürlich auch eine Beratung laut WphG für den einen Ehepartner machen.

Ein Bevollmächtigter darf auch WP ordern, und man kann einen Kontoinhaber ja nicht schlechter als einen Bevollmächtigten stellen.
luna_11
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.01.2011 08:57
@Hermann:
Wie meinen Sie das?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.01.2011 17:10
Da der Prüfer immer ohne Ehefrau prüft, muss er die Aufgaben so stellen, dass auch ohne Ehefrau eine Beratung möglich ist.
luna_11
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.01.2011 18:05
Danke für Ihre Hilfe Herr Herrmann!
 

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