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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Verbraucherdarlehen---> keine Kündigungsfristen mehr
 
Nisha
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.11.2010 17:15
hallo liebe leute,

ich habe soeben von meiner ausbildungsleiterin eine mail erhalten und drinnen stand, dass es für das verbraucherdarlehen keine kündigungsfristen mehr geben soll!

ist das wichtig für die prüfung jetzt am dienstag oder nicht?
weiß das jemand?
ich bitte um schnelle antwort thank you all =)
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.11.2010 17:18
Hallo,

für die jetztige Prüfung ist das nicht relevant, da die IHK.Prüfungen bereits im Frühjahr gedruckt wurde, Die neuen Regelungen zum Verbraucherdarlehen kamen aber erst in Juli/August. Daher gehe ich davon aus dass die IHK beide Regelungen akzeptieren wird.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.11.2010 17:48
Die neuen Regelungen zum Verbraucherdarlehen gelten seit 10.06.2010. Sie sind für diese Prüfung nicht relevant.
hedgefondsmanager
Rang: IPO

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Verfasst am: 19.11.2010 18:39
Also wenn in der Prüfung eine Frage zur Kündigung von Verbraucherdarlehen kommt, dann finde ich sehrwohl dass die Regelungen relevant sind.
Man kann doch nicht eine Antwort geben, die garnicht mehr für die Praxis gilt!

Demnach: Vorzeitige Rückzahlung (außer bei Grundpfandrechtgesicherten Verträgen) jederzeit ohne Kündigungsfrist und bei festzins --> Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank.

Also wirklich...
Bockily
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.11.2010 21:50 - Geaendert am: 19.11.2010 21:51
ich sehe es genauso wie hedgefondsmanager, denn angenommen es kommt ein Privatkredit Fall und es ist nach den Verbraucherkreditlinien gefragt, wie z.b nenne Sie Angaben die enthalten sein müssen, wie ist es mit der Widerrufsfrist oder auch der Kündigungsfrist, dann muss die IHK die neuen Regelungen akzeptieren, denn es macht ja auch keinen Sinn. Wir sollen doch Wissen für unser zukünftiges Arbeitsleben aneignen, da lernt man halt die neuen Gesetze und nichts altes. Das ist jedenfalls meine Meinung dazu und werde definitiv auch nur neue Regelungen in der Prüfung anwenden.
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2010 09:59
Soweit auch klar.. aber die Musterlösungen sind nunmal vor den Zeitpunkt vor der neuen Regelungen gekommen.

Daher gehe ich auch davon aus, dass in offenen Fällen auch beide Regelungen gleich bewertet wird. Es sei es steht i-wo ein Gesetzestext. Dann gilt für diese Aufgabe(!!) die Regelung die auch angegeben ist.
Kappulinchen
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.11.2010 13:31
Ich würd sagen, es kommt drauf an, wann der KRedit abgeschlossen wurde.

Für Verträge vor der Änderung gelten nach wie vor die Kündigungssperrfrist und die Kündigungsfrist.

Die neue Regelung gilt nur für Verträge, die ab der Änderung abgeschlossen wurden.
Demnach wird die IHK wohl das Datum auf vor der Änderung legen und dann musst du das alte Recht beachten!
jan25494
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.11.2010 13:51
wenn ein verbraucherdarlehensfall dran kommt schreibt einfach hin das es nach den neuen richtlinien ohne küfri ist.

bei den programmierten aufgaben wende ich AUFJEDENFALL die neue regelung an. ich mein die IHK wusste sicherlich schon vor dem juni von der änderung...und wenn die wirklich was anderes meinten wird die frage sowieso rausgenommen...bzw. das man immer volle pktzahl bekommt.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.03.2011 11:16
Früher war ein Darlehensvertrag nichtig, wenn die Art und Weise der Rückzahlung im Vertrag fehlte.
Ist das immer noch so?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.03.2011 22:14 - Geaendert am: 24.03.2011 18:33
Die Kreditart muss angegeben sein.

Gibt es eine Zinsbindung greift § 489 Abs. 1 BGB:
Ein Monat Kündigungsfrist zum Festzinsauslauf.
Dies dürfte für ein Verbraucherdarlehen (Autofinanzierung) zu treffen.
Quelle:
§ 489 BGB: Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet

Mit einer Zinsbindung von 10 Jahren nach Darlehensempfang gilt die 6monatige Kündigungsfrist.

Allerdings ist eine vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB möglich.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.03.2011 18:34
Somit ist die Aussage, dass es keine Kündigungsfristen bei Verbaucherdarlehen mehr gibt falsch.
 

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