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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Will jemand an einem echten Fall üben?
 
baeumel
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.06.2010 00:31
Hallo zusammen,

lang, lang ists her das ich sowohl Bankazubis oder auch eine Bank von innen gesehen habe.

Dennoch hätte ich einen schönen Fall zum Üben:

Familie Z hat 2 ETW: ETW N im Marktwert von 178.000 EUR ist vollständig Lastenfrei. Die ETW T valutiert bei der U-Bank derzeit für ca. 61.000 EUR und hat einen Marktwert von 100.000 - 130.000 EUR.

Der bisherige Besitzer der ETW N zieht altersbedingt in ein Seniorenheim um.

Die Eigentümerin der Wohnung T möchte ihre Immobilie nun gerne Ihrem Neffen P zum Kauf anbieten und würde anschließend in die größere Wohnung N einziehen.

Neffe P soll die Wohnung T zur aktuellen Bankvaluta erwerben können - d.h. für ca. die Hälfte des aktuellen Marktwertes. Die finanzieriende Bank würde dabei von Institut U auF Institut S gewechselt.

Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten:
A) "Der gerade Weg" Vorzeitige Rückzahlung der Baufi bei der U-Bank unter Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (ca. 6929 EUR lt. Auskunft der U-Bank).

B) "Etwas verschachtelterer und längerer Weg" Prüfung eines Sicherheitentauschs der U-Bank, d.h. Wechsel der Grundschuld der Wohnung T auf die neue Wohnung N zu geringeren Kosten (ca. 500 EUR Bankgebühren + ggf. Notar?)

Welche Variante würdet ihr in diesem Fall empfehlen und warum?

Weitere Frage: Die S-Bank bat um Prüfung der Schenkungssteuerlichen Situation. Da die Wohnung T ja weit unterhalb des Marketwertes an den Neffen P veräußert wird ist von Seiten des Finanzamts wohl recht schnell auf eine Schenkung zu schließen. Gibt es hier ggf. noch Möglichkeiten die Schenkungssteuer zu umgehen bzw. möglichst gering zu halten?

Vielleicht mag ja jemand von euch an einem Kollegen "herumdoktorn" ;)

Grüße,
Patrick B.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2010 12:14
Ich bin jetzt nicht so ganz im Thema drinnen, aber fällt denn überhaupt Schenkungssteuer an?? Immerhin ist es ja letztlich immer noch ein entgeltlicher Erwerb, völlig egal ob das Ding unter Verkehrswert ist oder nicht. Mir ist es ja völlig frei überlassen mit wem ich Geschäfte zu welchem Preis mache.

Ich denke, dass einzige was hier anfallen könnte wäre im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts die Einkommenssteuer, sofern Kauf und Verkauf weniger als 10 Jahre betragen (Spekulationsfrist).
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2010 19:00
Schenkungssteuer würde nicht anfallen. Ich meine mich errinern zu können, dass man an Verwandte 250 000€ in 10 Jahren verschenken kann ohne Steuern zu zahlen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2010 19:18
Neffen sind keine sehr nahen Verwandten.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2010 20:21
Hallo,

ich kann keinen Sicherheitentausch erkennen.
Ein Tausch der Sicherheiten wäre ja, der Neffe hat eine ETW und möchte diese nun verkaufen und die der Tante kaufen, da könnten dann nach Zustimmung der Bank die Sicherheit getauscht werden, sprich andere Sicherheit gleiches Darlehen.

Hier kann doch nur der Wechsel des Darlehensnehmers in Frage kommen. Eine Bank wird damit dann einverstanden sein, wenn die Bonität des Neffen, der, der Tante in etwa entspricht.
Zu beachten ist natürlich welcher Zinssatz in dem bestehenden Darlehensvertrag zwischen Bank und Tante vereinbart worden ist. Evtl. bekommt der Neffe bei der heutigen Zinsmarktlage einen günstigeren Zins. Dann ist natürlich mal gegenüber zu stellen, wie hoch die Zinsersparnis ist,
Vorfälligkeitsentschädigungen sind übrigens verhandelbar.

Zur Schenkungssteuer:

Der Schenkungsanteil ist ja schwer festzustellen, da der Verkehrswert ja nicht ganz eindeutig zu bestimmen istt.
Aber es kann in so einem Fall eine gemischte Schenkung vorliegen.
Der Neffe sollte sich also grundsätlich in dieser Sache von einem Steuerberater oder Fachanwalt beraten lassen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2010 20:22 - Geaendert am: 02.06.2010 20:25
Sie lehnen die Beratung wegen Verstoßes gegen das Steuerbe-ratergesetz (§§ 4, 5 StBerG i. V. m. § 160 StBerG) ab und verweisen den Kunden auf seinen Steuerberater.
 

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