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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Aufgabe 2 in Rechnungswesen
 
Pattygoal2504
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.05.2010 15:47
Bei Aufgabe 2 in Rechnungswesen hat die IHK eine Aufgabe gestellt, die nicht einheitlich lösbar war.
Man sollte ausrechnen, wie viel die Bank als Risikovorsorge für allgemeine Bankrisiken erheben darf.

Die Daten lauteten:

Ford. an KI = 17.298
Ford. Kunden = 24.250
WP der Liquidität = 1.777

Bei Aufgabe 2a) sollte man dies nun ausrechnen:

Summe: 43.325
davon 4 % = 43.325 * 0,04 = 1733

Bei 2c) wurde nun gefragt, mit welchem Betrag die Forderungen an Kunden in der Bilanz am Jahresende
ausgewiesen werden.

Und hier kommt der Fehler, warum dies nicht einheitlich berechnet werden kann und theoretisch jeder ein
anderes Ergebnis ausgerechnet haben könnte.

Das KI hat nun die Wahl, wie es diesen Betrag von 1733,-€ auf die einzelnen Posten aufteilt.
Entweder Ford. an Kunden, Ford. an KI oder WP der Liquiditätsreserve
In der Prüfung war allerdings diesbezüglich nichts angegeben. Demnach müssten ja alle Ergebnisse
richtig sein, die sich innerhalb des Handlungsspielraums befinden.
Man kann gar nichts in die Forderungen an Kunden einbringen oder z.B. 2,-€ oder auch alles.
Ich habe demnach nichts eingebracht und diesen Betrag (theoretisch) auf die anderen Positionen verteilt.
Somit ist der Forderungsbestand an Kunden, der in der Bilanz ausgewiesen wird, identisch mit dem, der
in der Aufgabe stand ( also: 24.250,00). Dieses Ergebnis ist nun auch möglich, da eine Angabe fehlte,
nämlich die, wie das KI den Betrag aufteilt. Im Unterricht und bei den Aufgaben war das sonst immer gegeben...

Sehe ich das falsch oder kann man dies nachvollziehen?
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.05.2010 15:56 - Geaendert am: 13.05.2010 15:58
Hey Partygoal,

laut Gesetz:
§ 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.


=====

Du bewertest praktisch deine Werte bis zu 4 % ab und weist diese so in der Bilanz aus. Dadurch entsteht diese Risikovorsorge. Sie ist also ein Ergebnis der Niederbewertung. Die Niederbewertung ist also kein Ergebnis der Risikovorsorge.

Es sind also die Bilanzwerte NIEDRIEGER anzusetzen. Da wir es maximal ausschöpfen, vermute ich, dass auch jeder Wert mit 96 % zu bewerten ist.


Nachvollziehbar?
(Ich versteh dich natürlich, ich habs so z.B. gar nicht gelernt wie du.)

Lg,
Wiggle

-------------------------
####### Deutsche Bank
#........#..# Kundenberater PeB
#.....#.....# Marktregion: Schwerin
#..#........# Region: Ostsee/Lübeck
####### Abschlussprüfung: 11./12. Mai 2010 *erledigt*
mündliche Prüfung: 06. Juli *erledigt*

 

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