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Forenübersicht >> Kontoführung

Fragen zur Kontoeröffnung (lt. Prüfungsbuch)
 
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.05.2010 14:04
Herr Karl Reich, Großvater des 15-jährigen Richard Klose, eröffnet heute ein Sparkonto mit der Kontobezeichnung "Karl Reich für Richard Klose" Überprüfen Sie, wessen Legitimation zur Kontoeröffnung notwendig ist?

a) Nach dem AGB muss sich neben Karl Reich auch der Enkel legitimieren
b) Eine Legitimationsprüfung muss nur bei Karl Reich vorgenommen werden.
c) Da es sich um eine Kontoeröffnng zu Gunsten Dritter handelt, bedarf es lediglich des Existenznachweises des Enkels.
d) Neben der Legitimationsprüfung von Herrn Reich ist zur Kontoeröffnung eine Einverständniserklätung der Erziehungsberechtigen von Richard Klose erforderlich.
e) Neben der Legitimationsprüfung von Herrn Reich ist zur Kontoeröffnung auch eine Legitimationsprüfung der Eriehungsberechtigten von Richard Klose erforderlich.

Ich habe da Antwort C angekreuzt .. aber laut Musterlösung der IHK ist Antwort b richtig.


Wo ist mein Denkfehler bzw. Woran kann man anhand einer Kontobezeichnung erkennen ob es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt oder nicht?
rom412
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 11.05.2010 14:39
bei einem vertrag zu gunsten dritter steht das dabei. und die ihk würde dich bestimmt nicht ins offene messer fallen lassen und nichts dazu schreiben, um dann einen vertrag zu gunsten dritte haben zu wollen
Hesse_001
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.09.2010 15:59
Nach meinen Verständnis ist b.) richtig (wie IHK auch meint).

Bei einer Kontoeröffnung einer natürlichen Person muss der Zuname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Kontoinhabers vorhanden angegeben sein. Desweiteren sind "Zusätze" möglich. Das "für Richard Klose ist ein Zusatz.

Bei einer Kontoeröffnung zugunsten eines Dritten (hier der Enkel) hätte das Konto von Anfang an auf "Richard Klose" laufen müssen.
Bei einer Kontoeröffnung zugunsten Dritter ist der Dritte immer Kontoinhaber, nur halt nicht immer Gläubiger der Einlage.
 

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