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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Bundesschatzbriefe - steuerliche Behandlung der Stückzi
 
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 12:54 - Geaendert am: 08.05.2010 14:21
Moinsen,

in einer Aufgabe hat mein Kunde in Teilaufgabe a) Bundesschatzbriefe Typ B gekauft.

NW: 8.000,00 €
Stückzinsen: 10,41 €

Gesamtbelastung also: 8.010,41 €

In einer zweiten Teilaufgabe will der Kunde die 8.000 € zurückgeben. Es wird nach dem Rücknahmepreis gefragt, welcher sich aus den Tabellen ablesen lässt (+ Tageszinsen).

Rückzahlungswert je 100€ sind = 111,31 €

Nun ist zu beachten, dass nur 5.000 € im Moment zurückgegeben werden können. In der letzten Teilaufgabe werde ich dann nach der Zins-Gutschrift gefragt. Ein FSA ist voll ausgeschöpft.

Die Lösung sagt: 111,31 * 50 = 5.565,50 € und damit 565,50 € Zinsanteil. Darauf wurden hier AGS und Soli berechnet.

Der Kunde hat doch aber beim Kauf Stückzinsen gezahlt.

Somit werden in den Verlusttopf sonstige: 10,41 € eingestellt.

Somit ist der zu versteuernde Gewinn ja nur der Zinsgewinn - Stückzinsen:

565,50 € - 10,41 € = 555,09 €

Auf diesen Betrag würde ich nur die Steuern berechnen?

Sehe ich das falsch?

Liebe Grüße,
Wiggle

(*edit: Rechnung zwecks Stückzinsen geändert, da es falsch war 08.05 14:21 Uhr)

-------------------------
####### Deutsche Bank
#........#..# Kundenberater PeB
#.....#.....# Marktregion: Schwerin
#..#........# Region: Ostsee/Lübeck
####### Abschlussprüfung: 11./12. Mai 2010 *erledigt*
mündliche Prüfung: 06. Juli *erledigt*

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 13:30 - Geaendert am: 08.05.2010 21:56
Ja!

1. Die Bundesschatzbriefe, die der Kunde in einem Kalenderjahr kauft, kann er erst nach Ablauf des ersten Laufzeitjahres zurückgeben.
2. Somit müssen es zwei verschiedene Bundesschatzbriefe sein.
3. Ist der FStA ausgeschöpft und der Kunde zahlt KESt, dann muss der Freistellungsauftrag wieder aufgefüllt werden. Ist der Freistellungsauftrag noch in voller Höhe vorhanden, muss ein Verlustverrechnungskonto angelegt werden. Dieses Konto wird zunächst bei Gutschrift von Zinsen aufgebraucht.

Ergebnis:
Ist der Freistellungsauftrag vollständig aufgebraucht, muss auch das Verlustverrechnungskonto bereits leer sein.

Somit muss der gesamte Zinsertrag mit 25 % KESt belegt werden.
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 13:36
das ist doch die Aufgabe aus dem Prüfungstrainer Abschlussprüfung vom u-form verlag.
Da ist doch auch ein Lösungsteil mit bei, welcher den genauen Rechenweg darstellt
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 14:18 - Geaendert am: 08.05.2010 14:19
@Herrmann: Stimmt, ich kann sogar die vollen Stückzinsen anrechnen, da die ja in den Topf eingestellt werden. *klick* Ich habe nur anteilig je Nennwert angerechnet, wäre also doch noch falsch ^^

@immortal: Korrekt Heft 471, Seite 42. Lösung auf Seite 50. Die Lösung wäre nach obiger Erkenntnis aber falsch. Denn Laut U-Form ist der gesamte Zinsertrag versteuert worden i.H.v 565,50 €. Stückzinsen wurden nicht abgezogen.

Ich bin immer sehr kritisch mit den Lösungen ;) Wie hast du es denn berechnet?
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 20:54
ich hab auch auf den vollen Betrag die Abgst. berechnet.
Ich muss gestehen, ich hab gar nicht in dem Moment darüber nachgedacht, dass noch etwas im Topf sein könnte :-D
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 21:19
@Herrmann: Muss ein Verlusttopf angelegt werden?
Man kann durchaus auf die gesamten Zinsen die Steuern berechnen ohne die Stückzinsen zu beachten.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 21:57 - Geaendert am: 08.05.2010 22:00
Ist der Freistellungsauftrag vollständig aufgebraucht, muss auch das Verlustverrechnungskonto bereits leer sein.

Somit muss der gesamte Zinsertrag mit 25 % KESt belegt werden.

Info zu Verlustverrechnugnskonto unter:

http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=16879&forumid=17
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 22:23
Interessant. Danke für die Antwort.
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 23:06
@ Hermann

Das stimmt... andersherum muss erst der FSA und dann der Topf aufgefüllt werdenn
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 23:12
Meine ich doch. Der FSA ist bereits vollkommen ausgeschöpft, also gibt es keinen Verlustverrechnungstopf und die aufgelaufenden Stückzinsen werden nicht mit verrechnet.
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.05.2010 21:57
Alles klar! Habe ich verstanden.

Das ist schon echt pfiffig. Man schaut schon immer nach dem FSA und dann steht "ausgeschöpft" und man weiß, man muss den nicht mit einberechnen.
Dann aber die Verbindung mit dem Topf. Gutti, werde ich nicht mehr vergessen.

Ihr seid top! :)

Liebe Grüße,
Wiggle
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.05.2010 22:05
Außerdem muss, wenn der FSA voll ist, erst der Verlustverrechnungstopf geleert werden und dann wird der FSA erst belastet.
Wichtig bei Aufgaben bei denen steht, dass man die Belastung des FSA angeben muss.
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.05.2010 22:24
"Verlusttopf Aktien" > Was wird dort eingestellt und verrechnet?

Was von Aktien, darf mit "Verlusttopf sonstige" verrechnet werden? Auf jeden Fall keine Kursverluste.
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.05.2010 22:34
Zur gegenseitigen Verrechnung von Kursgewinnen aus Aktien werden ein „Verlustverrechnungstopf Aktien“ sowie ein „Steuertopf Aktien“ geführt. Im Verlustverrechnungstopf Aktien werden alle Kursverluste, die dem Anleger aus Aktiengeschäften entstehen gespeichert.

In den Steuertopf Aktien fließen alle zu versteuernden Erträge ein, die auf Aktienkursgewinne erhoben wurden.
Die Verrechnung aller anderen Erträge erfolgt in einem „ Verlustverrechnungstopf Sonstige“ und einem „Steuertopf Sonstige“. Zu den hierin verrechneten Erträgen zählen Dividenden, Zinsen, Fondserträge, Kursgewinne und -verluste aus Investmentfonds, ADRs, Anleihen oder Zertifikaten.
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.05.2010 22:42
zur Verlustverrechnung:
http://www.beckschaefer-partner.de/pdf-bp/2009/B%20&%20P%20Steuer-Tip%2005%202009.pdf
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.05.2010 22:43
Hmm, ich möchte auf die Aktien-Dividende hinaus, die zählt also zum sonstigen Topf mit rein.

Aktientopf darf NUR Kursgewinne und -verluste. Da geht nichtmal die Dividende rein, oder kann die in beide? :D
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.05.2010 22:47 - Geaendert am: 09.05.2010 22:49
In den Aktientopf dürfen nur Kursverluste und Kursgewinne aus Aktiengeschäften reingehen.
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.05.2010 22:55
Alles klar!
 

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