Kontoauflösung mit Erbschaftsvollmacht??? |
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Verfasst am: 29.04.2010 13:57 |
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Hallo zusammen,
bearbeite derzeit einen Erbfall.
Meine Frage:
Kann ein Bevollmächtiger mit Erbschaftsvollmacht auch die bestehenden Konten alleine ohne erneute Unterschriften der Erben auflösen???
Oder müssen auf den Auflösungen wieder alle Erben unterschreiben?
Viele Grüße
Obstsalat |
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Verfasst am: 29.04.2010 14:07 |
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Ich denke es kommt drauf an, was auf der Vollmacht drauf steht. |
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Verfasst am: 29.04.2010 16:19 |
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Er kann das Konto nicht auflösen. Denk doch mal bitte nach. Ein Bevollmächtigter, selbst mit Vollmacht von allen Erben, kann NIEMALS ein Konto auflösen.
Da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, sind diese gesetzlich nur gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt.
Das heißt, Kontoauflösung nur durch Vorlage der Personalausweise und allen Erben gemeinschaftlich möglich. |
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Verfasst am: 29.04.2010 16:51 |
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Die Erben geben doch mit dieser Vollmacht ihr Einverständnis, dass ein Auserwählter dieser Erbengemeinschaft über das Konto alleine verfügen kann.
Darf diese Person das Konto dann nicht auflösen?
Wäre diese Vollmacht nicht eingetragen würde ich sagen, klar, die Erben müssen gemeinschaftlich zustimmen.
Bin mal gespannt was Herrmann dazu zu sagen hat. |
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Verfasst am: 29.04.2010 17:05 |
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Sie gaben lediglich das Einverständnis für die Einzelverfügung.
Deswegen kann diese Person noch lange nicht das Konto auflösen. |
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Verfasst am: 29.04.2010 17:18 - Geaendert am: 29.04.2010 17:23 |
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Also meines Wissen ist es so, dass der Erbe, der die Vollmacht von den anderen Erben bekommt, das Konto auch auflösen kann. Dafür ist ja so eine Erbschaftsvollmacht gut, da es oft mehrere Erben sind und es schwierig ist, alle zusammen an einen Tisch zu bekommen. Deswegen ist es ja keine stinknormale Vollmacht sondern eine Erbschaftsvollmacht, dass man damit auch die nötigen Dinge in einem Erbfall erledigen kann und da gehören nunmal Kontoauflösungen dazu.
Und ich habe schon einige Erbfälle bearbeitet und habe mit der Erbschaftsvollmacht dann Konten des Verstorbenen aufgelöst! Dafür ist es ja gut...
@apollo
was solln denn eigentlich immer deine schnippischen und niveaulosen bemerkungen den anderen gegenüber? "denk doch mal bitte nach"... denk du doch mal nach. Soll der Verstorbene nochmal für einen letzten Bankbesuch auferstehen um das selbst zu unterschreiben oder was? |
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Verfasst am: 29.04.2010 18:21 |
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Schaddi hat den richtigen Pfad.
Eine normale Vollmacht ist es ja nicht in dem o.g. Fall.
Es ist ein Nachlassfall. Der Kontoinhaber ist also tot und für den Verstorbenen springt, entweder der Alleinerbe auf Grundlage eines Testaments - oder die Erbengemeinschaft wegen gesetzliche Erbfolge - oder Bevollmächtigter wegen Vollmacht für den Todesfall/ über den Tod hinaus - oder Testamentvollstrecker wegen Testament - oder Nachlassverwalter/Nachlasspfleger wegen Gerichtsbeschluss.
In der Vollmachtsurkunde ist es ersichtlich, wozu der Bevollmächtigte befugt ist.
Dem Bevollmächtigten ist gestattet, im Namen der Erben oder im eigenen Namen oder als Vertreter eines anderen Vertretenen Miterben oder eines Dritten, Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
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Verfasst am: 29.04.2010 20:08 |
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Also wir haben auch eine Vollmacht für Erbengemeinschaften in denen Erben eine Dritte Person oder ein Mitglied der Gemeinschaft bevollmächtigen kann, für sie zu handeln, Diese Vollmachten berechtigen ausdrücklich dazu das Konto auch aufzulösen.
Ausserdem ist es durchaus möglich, jemanden zur Auflösung eines Kontos zu bevollmächtigen.
Nur weil das mit der normalen Kontovollmacht nicht geht, heißt es nicht, dass es mit anderen Vollmachen nicht geht. |
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Verfasst am: 30.04.2010 07:51 |
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Außerdem gibt es doch auch so ne Haftungserklärung, wo die Bank dann aus allem raus ist. |
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